Fragen zur Betriebsaufgabe?
Hallo ich habe meine Freiberufliche Tätigkeit ( unterrichtende Tätigkeit ) zum 30.11.2024 aufgegeben. Das Finanzamt hat mich aufgefordert eine Aufgabebilanz anzufertigen. Ich habe jetzt meine EÜR bis zum 30.11.24 fertiggestellt. Auf den 30.11.24 bin ich jetzt dabei eine Aufgabebilanz mit einem Aufgabegewinn anzufertigen. Ich habe dazu mit Stichtag 30.11.24 alle meine im Anlageverzeichnis vorhandenen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen übernommen. Diese Wirtschaftsgüter sind alle schon abgeschrieben bis auf einen Restbuchwert von jeweils 1 Euro. Ich habe geschaut, was diese Wirtschaftsgüter noch für einen Marktwert/ Teilwert haben. Soweit so gut. Wo ich überhaupt nicht durchblicke ist folgende Sache. Ich habe am 06.12.2024 noch mein Honorar für den November 2024 bekommen. Wo muss ich das eintragen? Kommt das noch in die EÜR. Ich habe doch den Betrieb zum 30.11.2024 geschlossen und das Honorar erst im Dezember erhalten. Es handelt sich um 2500 Euro Honorar. Ich habe in der EÜR für 2024 die Zeile 89 gefunden : Hinzu und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart. Wäre diese Zeile richtig? Oder kommt in die EÜR dieses Honorar gar nicht mehr rein, sondern nur in die Aufgabebilanz. Bitte um Rat.
Was ich noch vergessen habe ist, dass ich immer nur umsatzsteuer befreite Betriebseinnahmen hatte und 59 jahre alt bin und einen Freibetrag beantragen kann da ich über 55 Jahre alt bin ( Freibetrag von 45000 Euro). Falls das noch eine Rolle spielt.
2 Antworten
Das Honorar gehört in die Forderungen in der Aufgabebilanz.
OK das Honorar für November habe ich ja im Dezember erst erhalten. Also nach Betriebsaufgabe 30.11.24. Hinzu und Abrechnungen sind doch Forderungen und Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten hatte ich keine mehr, jedoch noch die Forderung in Höhe des Honorars von 2500 Euro. Die wurde aber wie gesagt im Dezember für November gezahlt. Also könnte ich doch dort die 2500 Euro Honorar als Übergangsgewinn eintragen. So meine Überweisung.
"Hinzu und Abrechnungen sind doch Forderungen und Verbindlichkeiten."
Und teilfertige Arbeiten, Damna, Kundenanzahlungen, ARAP, PRAP, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Rücklagen, Wertberichtigungen, Warenbestand usw.
Eben alles, was bei einem Wechsel der Gewinnemittlungsart und Fortführung des Unternehmens in einer Überleitungsrechnung zu korrigieren ist, damit es weder zu Doppel- noch zu Nichterfassungen kommt. Du packst das im Dezember eingegangene Honorar in die Aufgabebilanz, es ist Bestandteil des Gewinns oder Verlustes aus der Aufgabebilanz.
Ich habe jetzt meine EÜR für 2024 versucht über das Elster Programm einzutragen. Wenn ich abgeben, dass ich den Betrieb zum 30.11.24 aufgegeben habe, verlangt das Programm einen Eintrag in Zeile 89 der Eür. Hinzu und Abrechnungen. Ich habe keine Verbindlichkeiten mehr nach dem 30 .11.24 jedoch noch eine Forderung in Höhe von 2500 Euro Honorar gezahlt im Dezember für November. Elster verweigert die elektronische Versendung und zeigt einen Fehler an. Eine Eintragung des Honorars ehöht aber den laufenden Gewinn. Das wäre ja auch ok. Wenn ich aber das Honorar nochmals in die Aufgabenbilanz packen würde hätte ich es ja 2 mal erfasst und würde es entsprechend Doppel versteuern . Das Problem ist, dass ich nicht weiß wie ich es jetzt lösen kann.
Dass das ein Elster-Problem ist, hast Du bisher nicht erwähnt. Das lässt sich aber durch einen Blick in die Erläuterungen zur Anlage EÜR direkt lösen 😉:
"Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart (Zeile 89)Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich beziehungsweise nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG vorzunehmen.
Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls hier einzutragen."
(Hervorhebung durch mich)
Ja das habe ich auch gelesen. Der letzte dick gedruckte Satz ist für mich nicht so klar ersichtlich. Ein entsprechender Übergangsgewinn/Verlust ist hier ebenfalls einzutragen.
Trage ich jetzt dieses Honorar nun in die Schlußbilanz ein und gleichzeitig in die Zeile 89 der EÜR. Dann wäre das meiner Meinung nach doppelt erfasst. Lasse ich das Honorar in der EÜR weg meckert das Programm mit einen fehler. Vielleicht sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Wie würdest Du es eintragen?
I
OK also wenn ich dich richtig verstehe. Das Honorar in die Aufgabenbilanz als Forderung mit aufstellen. Diese schriftliche Aufstellung mit als Anlage zur EÜR mitschicken. Das Honorar in Höhe von 2500 Euro dann aber noch in Zeile 89 der EÜR eintragen. (Hinzurechnungen und Abrechnungen) Richtig?
Noch eine Nachfrage. Meine Wirtschaftsgüter entnehme ich in das Privatvermögen zu einem Teilwert. Muss ich dazu alle Wirtschaftsgüter entnehmen die ich noch habe? Oder nur die Wirtschaftsgüter die ich im Anlageverzeichnis aktiviert habe und die dort noch mit einem Restbuch-wert drin stehen?
Hattest Du nicht genau diese Frage schon einmal unter einem anderen Nick gestellt!?!
Was soll das!
Vielen Dank für die Antwort. Was ich noch wissen möchte. Weshalb gibt es dann die Zeile 89 in der EÜR? Dort könnte man das Honorar doch auch eintragen.