Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und Gewinnermittlung, welches Finanzamt?
Hallo,
ich habe als Einzelunternehmer einen Gewerbetrieb außerhalb des Bereiches meines Wohnsitzfinanzamtes.
Das Finanzamt im Bereich meiner Betriebsstätte hat mich kurz nach Eröffnung aufgefordert einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Darauf wurde mir eine Steuernummer zur Abgabe der EÜR und Gewerbesteuer mitgeteilt.
Bei meinem Wohnsitz Finanzamt habe ich nun meine EkSt abgegeben und als Rückfrage erhalten, dass ich bitte eine Gewinnermittlung (EÜR) und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen soll.
Die EÜR ist meines Wissens nach bereits in der elektronischen Abgabe der EkSt importiert und abgegeben worden, oder besteht hier kein Zugriff, da sich auf der EÜR das Betriebsstätten Finanzamt befindet.
Beim Betriebsstätten Finanzamt habe ich auch eine gesonderte Feststellung in welcher die EÜR enthalten ist abgegeben, obwohl ich dazu dort ja nicht verpflichtet bin, zur besseren Klarstellung.
Muss ich nun beim Wohnsitz Finanzamt erneut den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, da ich diesen fälschlicherweise beim Betriebsstätten Finanzamt ausgefüllt habe? (Laut Paragraph 20 AO ist doch das Betriebsstätten FA zuständig?)
Oder hat durch die Mitteilung der Steuernummer das Betriebsstätten Finanzamt die Zuständigkeit an sich „gerissen“?
Im Rahmen der gesonderten Feststellung übermittelt das Betriebsstätten Finanzamt die Daten doch an das Wohnsitz Finanzamt oder?
1 Antwort
Die EÜR gehört zur Feststellungserklärung beim Betriebsstättenfinanzamt. Warum bist Du der Meinung, dass Du dazu nicht verpflichtet seist?
Der Gewinn aus der EÜR gehört in die entsprechende Anlage (G, S oder L) der Einkommensteuererklärung in die Zeile "Gewinn lt. gesonderter Feststellung" mit Verweis auf das Betriebsstättenfinanzamt und die dortige Steuernummer, ohne Anlage EÜR.
Wenn Du nur in der Anlage G, S oder L den Gewinn tatsächlich in der richtigen Zeile eingetragen hast, verstehe ich das auch nicht. Wenn Du mit der ESt-Erklärung aber eine Anlage EÜR übermittelt hast - Deine Erklärungen dazu sind etwas unklar - ist das der Grund.
Sachbearbeiter anrufen und die Umstände aufklären wäre mein nächster Schritt.
Die EÜR habe ich der gesonderten Feststellung regulär angefügt. Doch als Einzelunternehmer ohne Mitunternehmer bin ich nach § 180 Abs. 1 Nr.2 Buchtabe a AO nicht dazu verpflichtet diese abzugeben.
Also muss ich die Einnahme ja nur in der Einkommenssteuererklärung erklären, Anlage S ggf EÜR.
Ich habe eine EÜR erstellt und diese in die EkSt importiert, trotzdem fragt das Wohnsitz Finanzamt, da wo ich die EkSt natürlich abgegeben habe, nach Gewinnermittlung und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Die EÜR wurde jedoch mit der EkSt in Anlage S übermittelt.