Selbstverständlich hast du Anspruch auf anteilmäßigen Urlaub und auch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung pro Jahr.

Da du seit einem Jahr dort arbeitest, hast du noch bis zum 31.12. 2018 die Möglichkeit, den Urlaub in Anspruch zu nehmen.

Wird ein Arbeitsverhältnis nach einem Jahr pünklich zu Silvester beendet, steht dem Arbeitnehmer auch der volle Jahresurlaub zu.

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Du hattest keine Gehaltskürzung, denn du  hast die zwei Tage von der Krankenkasse bezahlt bekommen, aber die Stunden beim Arbeitgeber nicht geleistet.

Also ist doch alles im Lot.

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Da der Umzug aus gesundheitlichen Gründen stattfindet, sollte es keine Probleme geben. 

Man sollte sich  dieses aber auch von Ärzten bestätigen lassen.


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Nein, das darf der Chef nicht, denn auch Überstunden sind steuerpflichtig

Wichtiger ist für dich, dass du nicht nur dem Jobcenter jedes Zusatzeinkommen melden musst, sondern auch deine Gläubiger wollen ihr Geld zurück.

Verwirf den Gedanken besser.

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Nein, verpflichtet bist du nicht, aber unter bestimmten Umständen werden für die Zeit der Arbeitslosigkeit Rentenbeiträge für dich gezahlt.

 Zu folgendem müsstest du bereit sein:

Du stehst dem Arbeitsmarkt für mind. 15 Stunden pro Woche für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zur Verfügung.

Du bewirbst dich regelmäßig (Eigenbemühungen). 

Du kannst nachweisen, dass du den Verpflichtungen aus einer etwaiigen Eingliederungsvereinbarung nachgekommen bist.

Neben der Arbeitsuche musst du bereit sein, an allen Maßnahmen teilzunehmen, die dir von der Agentur für Arbeit angeboten werden.

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind unter den o.g.Bedingungen   Voraussetzungen zur Anrechnungszeit. 

Die Agentur für Arbeit meldet diese Zeiten dem Rentenversicherungsträger.
Die Entscheidung, ob diese Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, trifft dann der Rentenversicherungsträger.

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Du hättest Deine Abrechnungen halt besser kontrollieren müssen.

Achte auf die Einspruchsfrist.

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Ich sag mal so: Du leistest einen Freundschaftsdienst und bekommst dafür ein Taschengeld, welches dir in die Hand gedrückt wird.

Ein so geringer Betrag muss ja nicht auf das Konto überwiesen werden ;-)

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Schau mal ob dir die Antworten weiterhelfen:

https://www.finanzfrage.net/frage/kosten-fuer-verwaltung-bei-beitragsfreistellung-der-riester-rente

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Abgeltung des Zusatzurlaubs: Kann der gesetzliche Zusatzurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnissesnicht mehr gewährt werden, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs.4 BUrlG). Das gilt auch dann, wenn der Zusatzurlaub – ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub – bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht gewährt werden konnte, weil der schwerbehinderte Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt war (BAG vom 23.03.2010 – 9 AZR 128/09). Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach der – geänderten – Rechtsprechung des BAG ein reiner Geldanspruch; er unterscheidet sich damit nicht von anderen Entgeltansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegt damit den einzelvertraglichen, tariflichen und/oder allgemeinen Ausschluss- und Verjährungsfristen (BAG vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10). Sofern keine im Arbeitsvertrag vereinbarten oder in dem auf das Arbeitsverhältnisanwendbaren Tarifvertrag geregelten Fristen gelten, findet die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB (= 3 Jahre gerechnet ab Ende des Urlaubsjahres) Anwendung.

https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html

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Die Grundsicherungsleistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Dabei werden alle vollen Monate immer gleich mit 30 Kalendertagen berechnet.

Zwischen der Zahlung der bisher bezogenen Leistungen und der Zahlung der Grundsicherung entsteht keine „Zahlungslücke“,da in der Regel das überwiesene Geld einen Kalendertag vor dem Anspruchsmonat zur Verfügung steht.

Anfängliche Verzögerungen der Bearbeitung können allerdings vorkommen.

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Der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe stieg ab dem 1. April 2017 von 2.600 auf 5.000 Euro. 

Davon profitieren Menschen mit Behinderung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. 

Der erhöhte Freibetrag gilt auch für Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung benötigen, ebenso wie für die Ehe- und Lebenspartner sowie für alleinstehende Minderjährige.

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Nach Abzug eurer Kosten wie Miete, Strom und dergleichen dürfte euch nicht mehr als ca. 720 € zum Leben übrig bleiben, um Anspruch auf Grundsicherung zu haben. Dabei muss die Miete angemessen sein.

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Es gibt sogenannte Sonderfälle, die eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente ganz, oder teilweise verhindern.

Was du tun musst, liest du hier:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/01_Rente/01_allgemeines/04_rente_und_scheidung/03_besondere_faelle_beim_vag_node.html

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Wenn die Eltern oder ein Elternteil eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft das Finanzamt für das abgelaufene Kalenderjahr durch eine sogenannte Günstigerprüfung, ob es vorteilhafter ist, den Eltern das Kindergeld zu gewähren oder alternativ den steuerlichen Kinderfreibetrag zugute kommen lassen.

Je mehr die Eltern verdienen und je höher ihr Steuersatz ansteigt, desto geringer wird die Differenz zwischen dem Kindergeld und dem Steuervorteil durch die steuerlichen Kinderfreibeträge.

https://www.scheidung.de/kinderfreibetrag.htm

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Die Erwerbsminderungsrente wird für längstens 3 Jahre gewährt. Danach kann sie wiederholt beantragt werden.

Du bekommst frühzeitig von der Rentenversiicherung bescheid, damit du den neuen Antrag nicht verpasst.

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