Wann darf ich wo auf einer Vorfahrtstraße parken?

4 Antworten

Wenn nicht durch Verkehrszeichen eine andere Regelung getroffen wird, gilt grundsätzlich:

§ 12 (4) StVO

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Bezüglich Vorfahrtstraßen gilt:

Anlage 3 Nr. 2 StVO (Zeichen 306 "Vorfahrtstraße")

Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Wann darf ich wo auf einer Vorfahrtstraße parken?

  • Außerhalb geschlossener Ortschaften gar nicht
  • Innerhalb geschlossener Ortschaften überall, wo man auch auf "Nicht-Vorfahrtstraßen" parken darf.

Das heißt innerorts überall am rechten Fahrbahnrand bzw. wenn vorhanden dem rechten Seitenstreifen, in Einbahnstraßen auch entsprechend auf der linken Seite, außer

  1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  2. im Bereich von scharfen Kurven,
  3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  4. auf Bahnübergängen,
  5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  6. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  7. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  8. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  9. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) oder eine Parkflächenmarkierung das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  10. vor Bordsteinabsenkungen,
  11. auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn bei Abbiege- und Richtungsspuren,
  12. auf mit Zeichen 299 ("Zickzacklinie") markierten Teilen der Fahrbahn bzw. des Seitenstreifens,
  13. auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
  14. bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen 224 (Bushaltestelle),
  15. bis zu 10 m vor Zeichen 201 (Andreaskreuz), Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren.), Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie Ampeln, wenn das Zeichen bzw. die Ampel dadurch verdeckt wird,
  16. in ausgeschilderten Kreisverkehren (Zeichen 215),
  17. an ausgeschilderten Taxi-Ständen (Zeichen 229),
  18. wo es durch Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot), Zeichen 286 (Eingeschränktes Haltverbot) oder Zeichen 290.1 (Eingeschränktes Haltverbot für eine Zone) verboten ist,
  19. in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb ausdrücklich markierter Parkflächen.

Ich glaube, dass ist eine ziemlich vollständige Aufzählung, wobei das letzte Deine Frage nicht betriff, denn das sind ja keine Vorfahrtstraßen ... ;-)

 

Außerhalb geschlossener Ortschaften darfst Du grundsätzlich überhaupt nicht auf Vorfahrtsstraßen parken.

Innerhalb geschlossener Ortschaften darfst Du auf Vorfahrtsstraßen parken, sofern es nicht ausdrücklich verboten ist. Und hier gibt es genug Situationen, wo es eben verboten ist. Alle kann ich Dir hier nicht aufzählen, da zu viele:

  • Die Beschilderung verbietet das Parken.
  • Verboten ist das Parken 5 Meter vor "Zebrastreifen".
  • genauso, wenn durch Dein Parken auf der Fahrbahn das Parken auf dem Park-streifen neben der Fahrbahn verhindert wird
  • genauso vor und gegenüber Ein- und Ausfahrten sowie über Kanaldeckeln
  • genauso, wenn es Fahrstreifen für verschiedene Fahrtrichtungen gibt (Linksabbieger, Rechtsabbieger etc)
  • genauso vor Ampeln und Bahnübergängen
claushilbig  21.02.2018, 21:32

"Alle kann ich Dir hier nicht aufzählen, da zu viele:"

Ich hab's mal versucht (siehe meine Antwort), ich bin auf 19 Punkte gekommen ...

Die Liste werde ich mir mal irgendwo abspeichern - wenn och was fehlt, bitte melden ;-)

Man darf grundsätzlich überall da parken, wo es nicht ausdrücklich verboten ist.

Natürlich darf man dabei niemanden behindern und keine Rettungswege versperren.

19Michael69  04.02.2018, 21:04

Auweia, du gibst wieder Antworten von dir.

Schwammiger und nichtssagender hätte man bei der wirklich konkret gestellten Frage kaum antworten können.

Gruß Michael