Verjähren Vorstrafen?

5 Antworten

Leider wurde der Link entfernt: Hier zitiere ich mal: JuraForum.de > Gesetze > BZRG > § 34 BZRG - Länge der Frist § 34 BZRG - Länge der Frist

Zweiter Teil (Das Zentralregister) Dritter Abschnitt (Auskunft aus dem Zentralregister) 1. (Führungszeugnis)

(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt 1.

drei Jahre bei Verurteilungen zu a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, b)

Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c)

Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, d)

Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, 2.

zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr. 3.

fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlass des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.

Ja, bis zu 6 Monaten wird nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister ausgetragen bis zu einem Jahr nach 10 Jahren und bis zu 5 Jahren nach 20 Jahren, alle überücken einträge Verjähren nicht , auch hemmt es die Verjährung wenn wieder neue Eintragungen hinzukommen. Dir zu eine Strafe von 3 Monaten ( 90 Tage ) darft Du Dich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichen.

Erst nach 10 jahren, kommt aber glaub ich drauf an, was das für straftaten sind.

Eine Straftat kann verjähren, die Vorstrafe nie.

Schlumpfine66  30.05.2011, 20:55

Woher hast du das???

Um genauso konkret zu sein wie Du Ja!

Grüße Schlaubi12