Wann verjähren Einträge in der Strafakte?
Moinsen, ich würde gerne wissen, wann Einträge in der Strafakte gelöscht werden. Ich habe mal gelesen, dass bei Jugendsünden jegliche Vorstrafen nach 5 Jahren gelöscht werden.
In meinem Fall handelt es sich um einen Verstoß gegen das WaffG, hatte letztens 3 Vogelschreck dabei als ich für Deutschland krach gemacht habe ;) Das Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Ist es möglich, dass die ganze Sache auch nach 5 Jahren vom Tisch ist?
Grüße
6 Antworten
Wenn Du nach Jugenstrafrecht behandelt werden solltest, ist nur ein Eintrag im Erziehungsregister zu erwarten. Das wird mit dem 23. Lebensjahr wieder gelöscht.
Wenn es Erwachsenenstrafrecht wird, wird es wohl eine Einstellung des Verfahrens oder maximal eine kleine Geldstrafe. Einen Eintrag im Führungszeugnis wird es deshalb sicher nicht geben. Der Eintrag im Bundeszentralregister wird nach 5 Jahren gelöscht, sofern es keine neuen Auffälligkeiten gibt.
Ja, meine ich. Ggf. auch gegen eine Arbeitsauflage. Aber SO hoch wird das vermutlich nicht gehängt werden, wenn Du sonst noch nicht aufgefallen bist.
Zunächst müßte man wissen und demnach differenzieren, von welcher "Strafakte" gesprochen wird. Ist das Bundeszentralregister, das Führungszeugnis oder das Erziehungregister als Bestandteil des Bundeszentralregisters gemeint?
Nach § 4 des BZRG (Bundeszentralregistergesetzes) werden alle rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer rechtswidrigen Tat eingetragen, sofern sie im Geltungsbereich des BZRG liegen und das entscheidende Gericht auf Strafe erkannt, mit Strafvorbehalt verwarnt oder oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet hat.
Ist die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach § 27 JGG (Jugendgerichtsgesetz) vom einem Gericht festgestellt, so findet sich ein Eintrag im BZR (Bundeszentralregister), welcher je nach Urteil nach einer im § 46 BZRG bestimmten Tilgungsfrist unterworfen ist. Hinsichtlich einer etwaigen Löschung des Eintrages sind ferner die § 45, 47 BZGR, sowie einer Löschung in besonderen Fällen, der § 49 BZGR beachtlich.Im Übrigen ist die Anwendung von Jugendstrafrecht bei einem Heranwachsenden eine "Kann-Bestimmung". Inbesondere wenn dem Heranwachsenden die erforderliche Reife und Einsicht zur Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit seiner Tathandlung hatte, kann er durchaus nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.
Ins Führungszeugnis werden hingegen nicht alle Einträge aus dem BZR übernommen. Im Hinblick auf die Löschung etwaiger Einträge im Führungszeugnis gilt der § 34 BZRG, über Einträge, welche ins Führungszeugnis aufgenommen werden, gibt der § 32 BZRG Aufschluß. Nach Abs. 2, Nr. 2 der letzgenannten Vorschrift würde etwa ein Schuldspruch nach § 27 JGG nicht ins Führungszeugnis eingetragen.
Ansonsten ist den richtigen Ausführungen von Skyfly71 beizutreten.
Als Faustregel gilt bei Jugendstrafrecht: Nur, wer einen Knast von innen gesehen hat, hat auch einen Eintrag im Führungszeugnis :-)
So ist es... ;)
Seit wann? Ich dachte das eine Jugendstrafe keine Vorstrafe ist, sondern eine Vorbelastung, und die darf in keinem Führungszeugnis stehen.
Natürlich behält der User Schwenzfeger Recht.
Ich habe irrtümlich das Führungszeugnis als BZR angesehen und danach bestätigt. In meiner Antwort ist es aber (im letzten Satz) richtig dargetan -> BZR-Eintrag: ja, Führungszeugnis: nein.
Danke für die Richtigstellung @ Schwenzfeger! ;)
solange es noch nicht abgeschlossen ist bleibt der eintrag, es kommt darauf an, welche verurteilung, welche die bekommst, also abwarten-
Das Verfahren wurde gegen eine Auflage von 600EUR eingestellt... Und das für so einen Killefick. Für Knaller!
Also im Führungszeugnis werden nur Straften mit einer Verurteilung von mehr als 3 Monaten eingetragen.
was heisst denn "Verurteilung von mehr als 3 Monaten"? Ist das bezogen auf eine Freiheitsstrafe?
/edit:
ich seh' grad bei Wikipedia unter Führungszeugnis folgendes:
Folgende Registereinträge finden keinen Eingang in das Führungszeugnis (Aufzählung ist nicht abschließend):
- Jugendstrafen bis zu einer bestimmten Höhe,
- erstmalige Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze liegen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG)
90 Tagessätze entsprächen ja dann 3 Monaten. Alles klar. Dann hoff ich mal dass das keine große Sache wird... Naja, 3 Vogelschreck...
Sofern es keine weiteren Einträge gibt und nur bei Erwachsenenstrafrecht.
Aber der Besitz von Vogelschreck ohne Erwerbsberechtigung ist wohl eindeutig ein Verstoß gegen das WaffG, ich habe gehört, das ist sogar genauso als hätte ich 3 scharfe 9mm-Patronen ohne EWB dabei gehabt. Meinst du wirklich, dass das eingestellt werden könnte?