Unterschied zwischen Grunddienstbarkeit und Nießbrauch?


26.04.2021, 18:03

Ist es richtig, dass ein Wohnrecht ein Nießbrauch ist, weil sich Grundpfandrechte nur auf einen bestimmten begrenzten Aufgabenkreis beziehen?


26.04.2021, 18:20

Nicht Grundpfandechte, sondern ich meine Grunddienstbarkeiten*

2 Antworten

Eine Grunddienstbarkeit räumt dem Besitzer eines herrschenden Grundstücks Rechte an einem benachbarten, dienenden Grundstück ein. Grunddienstbarkeiten wie Wegerechte sind entweder vertraglich geregelt und personengebunden oder aber im Grundbuch eingetragen und beim Grundstücksverkauf übertragbar.

Die häufigste Form des Nießbrauchs ist das lebenslange Recht, in einer Immobilie zu wohnen und alle Nutzungen daraus zu ziehen. ... Wird das Haus verkauft, bleibt das Nießbrauchrecht weiterhin im Grundbuch eingetragen. Es erlischt erst nach Ablauf einer zuvor festgelegten Dauer oder mit dem Tod des Nießbrauchers.

Ein Wohn(ungs)recht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die dem Berechtigten die Nutzung einer Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers ermöglicht. Es erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Eine Grunddienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit, die zu Lasten eines Grundstücks und für den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks bestellt wird. Üblicher Inhalt sind zum Beispiel Geh- und Fahrrechte und Leitungsrechte. Diese Grunddienstbarkeit besteht unabhängig von den aktuellen Eigentümern und erlischt auch nicht durch den Tod des derzeit berechtigten Grundstückseigentümers. Damit potentiell auf ewig.

Ist es richtig, dass ein Wohnrecht ein Nießbrauch ist, weil sich Grundpfandrechte nur auf einen bestimmten begrenzten Aufgabenkreis beziehen?

Nein, ein Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, wobei das Gesetz teilweise auf Vorschriften aus dem Nießbrauchsrecht verweist. Dadurch wird es aber nicht zum Nießbrauch.

Das Wohnungsrecht unterscheidet sich von der Grunddienstbarkeit zum einen dadurch, dass es an einen Berechtigten gebunden ist (siehe oben) und zum anderen, dass es zur Nutzung einer Wohnung unter Ausschluss des Eigentümers berechtigt. Der Eigentümer kann bei einer Dienstbarkeit sonst nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daneben gibt es noch einen teilweisen Verweis auf Nießbrauchsvorschriften.