Besteht ein Anrecht auf Schadenersatz bei von Anfang an nichtigen Geschäften?

2 Antworten

Hi :)

Ja, der angefochtene Vertrag ist "ex tunc", dh rückwirkend, nichtig. Genauer ficht man aber nicht den Vertrag, sondern seine eigene Willenserklärung an, mit der Folge dass nicht mehr die zwei aufeinander bezogenenen Willenserklärungen gegeben wären, welche den Vertrag erst konstituierten.

Schadensersatz richtet sich dann allgemein nach dem Deliktsrecht, dh §§ 823 ff. BGB. Dh grundsätzlich ist ein Schadensersatzanspruch denkbar, jedoch gibt es zum Einen unmittelbare Grenzen im Deliktsrecht selbst (zB die gleichfalls nicht vorhandene Deliktsfähigkeit aus § 828 I; beachte aber dagegen wieder den sog. Millionärsparagraphen, § 829, dh Haftung etwa trotz Deliktsunfähigkeit aus Billigkeitsgründen) und zum Anderen sperrt in gewisser Weise natürlich das Minderjährigenrecht deliktische Folgen, indem es dort die Anforderungen erhöht. Es hätte wohl auch erkennbar keinen Sinn, einen Minderjährigen, den man ja bloß schützen möchte, mittels Schadensersatzforderungen schlechter zu stellen - da könnte man statt dessen den Vertrag bestehen lassen, wonach zumindest potenziell der Saldo ausgeglichen ist.

Bei deiner Scherzerklärung besteht Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens genau wie im Falle wirksam angefochtener Erklärungen.

Neben all dem bestehen natürlich bereicherungsrechtliche Ansprüche aus §§ 812 ff., beachte hier wiederum die Möglichkeit der Geltendmachung der Entreicherung.

Allgemein sei noch auf sog. "culpa in contrahendo" hingewiesen.

Freue mich stets über Nachfragen.

LBucas 
Fragesteller
 06.12.2015, 16:47

Das heißt, ich muss immer schauen, woraus sich die Nichtigkeit ergibt und dann prüfen, ob hier solche Ansprüche geltend gemacht werden können? Finde ich diese Regelungen bei §823 ff. oder muss ich noch andere im Kopf haben?

Droitteur  06.12.2015, 17:20
@LBucas

Ich glaube, dass du gerade kurz vor einer generellen Erkenntnis stehst^^:

Erstens wendet man, wenn man eine rechtliche Frage beantwortet, prinzipiell stets sämtliche existierenden Normen an (indem man gewisse Normen "nicht" anwendet, entscheidet man sich umgekehrt immerhin "aktiv" dafür, dass der behandelte Sachverhalt also nicht unter diese Norm passt ;) ).

Zweitens besteht eine Lösung des damit verbundenen Problems, die schier unüberschaubare Normenflut zu kontrollieren, ua darin, die Normen systematisch zu erfassen.

Hier ist es so, dass die §§ 823 ff. BGB höchst allgemein das Schadensrecht behandeln; lies dazu einfach mal rein :) Wann immer jemand vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden verursacht, ist dessen Ersatzpflicht denkbar. Natürlich gibt es weitere Konkretisierungen, aber ich denke, dass dir dieses Prinzip vor Augen geführt deine Frage beantwortet, ob du noch andere Regelungen im Kopf haben musst.

Soweit es sich um ein Nebenfach handelt, gehe ich nicht davon aus, dass du es allzu sehr darauf abgesehen hast, Jurist schlechthin zu werden. Darum wird für dich ein anderer Ansatz sinnvoller sein: Sammle die Fragen, die sich dir im Rahmen deines Studiums wahrscheinlich stellen werden, und lerne anhand eines Lehrbuches mehr oder weniger auswendig, wie die Fälle "meistens" gelöst werden, und beschäftige dich vllt lieber nicht mit den darunterliegenden Problemen, wonach sich dir eröffnen würde, dass man Fälle auch so oder so oder so oder so oder so lösen könnte (wenn man gerade allein ist. kommen zwei weitere Antwortende dazu, kommen noch drei oder mehr Sos dazu..).

LBucas 
Fragesteller
 06.12.2015, 17:46
@Droitteur

ja, ich werde kein Jurist, danke für das Verständnis ;)

Droitteur  06.12.2015, 18:46
@LBucas

:D Ja, passt^^

(Kurze Zwischenfrage: Bezeichnet man den angefochtenen Vertrag als nichtig?)

Siehe § 142 BGB. Der Vertrag ist nichtig (ex tunc).

Wenn jetzt allerdings ein grundsätzlich nichtiger Vertrag abgeschlossen wurde, beispielsweise von einem nicht Geschäftsfähigen oder ein Scherzvertrag, hat der Andere dann Anrecht auf Schadensersatz?

Du musst dich immer fragen, wieso der Gesetzgeber in den zuvorgenannten Fällen wollte, dass jemand schadensersatzpflichtig ist. Bei einer Anfechtung wegen Irrtums z.B., weil der Irrtum der Sphäre des Anfechtenden zuzurechnen ist. Bei einer Anfechtung wegen Drohung gibt es z.B. keine Schadensersatzpflicht des Anfechtenden, weil er "nichts dafür kann". So verhält es sich auch bei nichtigen bzw. schwebend unwirksamen Verträgen von Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, diesen Personenkreis zu schützen. Deswegen gibt es auch keine Schadensersatzpflicht (zumindest nach dem allgemeinen Teil des BGB). Unter Umständen können in besonderen Einzelfällen welche nach Deliktsrecht o.ä. bestehen.

Z.B. wenn sich ein kleines (nicht geschäftsfähiges) Kind ein Eis kauft und es isst?

Diese Frage ist dann völlig losgelöst vom allgemeinen Teil. Hier können Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche nach anderen Normen bestehen. Das ist aber auch einzelfallabhängig.