hemmung bei der verjährung

2 Antworten

Das erste Beispiel finde ich sehr hilfreich, aber bei dem zweiten komme ich auf ein anderes Ergebnis: Ende der Verjährung: 31.12.2009 + Dauer der Hemmung: 6 Monate wegen Rechtsverfolgung + 30 Tage = 30. oder 31. Juli ??

Dazu aus dem BGB:

§ 209 Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Der Zeitraum der Hemmung wird also einfach nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Tritt Hemmung ein, dann wird der Ablauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Endet die Hemmung, dann läuft die Verjährungsfrist dort weiter, wo sie durch den Eintritt der Hemmung unterbrochen wurde. Der Ablauftermin der Verjährungsfrist wird daher grundsätzlich genau um die Dauer der Hemmung nach hinten verschoben.

In manchen Fällen kann die Verjährung jedoch nicht vor dem Ablauf eines bestimmten Zeitraumes seit dem Ende der Hemmung eintreten.

Wurde die Verjährung z.B. gehemmt, weil die Parteien miteinander in Verhandlungen standen (§ 203 BGB) und endet die Hemmung, dann tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 3 Monaten seit dem Ende der Hemmung ein. Die Verjährungsfrist wird also nicht um 3 Monate verlängert, sondern läuft nach Ende der Hemmung normal weiter, dauert aber noch mindestens 3 Monate, auch wenn sie vor der Hemmung nur noch weniger als 3 Monate gedauert hätte.

Beispiel:

Am 23.10.2006 entsteht eine Forderung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres 2006 und dauert 3 Jahre, würde also mit dem Ablauf des 31.12.2009 enden. Der Schuldner zahlt nicht. Am 28.11.2009 treffen sich die Parteien, um über den Ausgleich der Forderung zu verhandeln. Die Verhandlungen dauern bis zum 28.12.2009. An diesem Tage erreicht den Schuldner ein Schreiben des Gläubigers, in dem dieser mitteilt, er sähe die Verhandlungen als gescheitert an und wolle sie nicht fortsetzen. Damit endet die Hemmung.

Die durch die einmonatigen Verhandlungen gehemmte Verjährung läuft nun weiter und würde eigentlich bis zum 31.01.2010 dauern, denn dann wäre die dreijährige Verjährungsfrist zzgl. der einmonatigen Hemmungsdauer abgelaufen.

Tatsächlich aber tritt die Verjährung erst am 29.03.2010 ein, da aufgrund der Vorschrift des § 203 BGB die Verjährung nicht vor dem Ablauf von 3 Monaten seit Ende der Hemmung eintreten kann.

Hätten die Verhandlungen bereits etwa im Juni 2009 begonnen und einen Monat gedauert, dann würde die Verjährung am 31.01.2010 enden, denn dann wäre die dreijährige Verjährungsfrist zzgl. der einmonatigen Hemmungsdauer abgelaufen und auch der dreimonatige Mindestzeitraum zwischen Ende der Hemmung und Ablauf der Verjährungsfrist wäre dann erfüllt.

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Die sechs Monate, von denen du gelesen hast, stammen wohl aus der Vorschrift des § 204 BGB. Dort wird in Absatz 2 vorgeschrieben, dass die Hemmung sechs Monate nach Abschluss eines der in Absatz 1 genannten Verfahren endet. Das bedeutet dann, dass sich das Ende der Verjährungsfrist um 6 Monate zzgl. des Zeitraumes, der vom Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bis zu dessen Abschluss vergangen ist, nach hinten verschiebt.

Beispiel:

Die Verjährung einer Schuld würde mit Ablauf des 31.12.2009 eintreten. Am 18.12.2009 erreicht den Schuldner jedoch ein gerichtlicher Mahnbescheid. Dieser hemmt die Verjährung. Der Schuldner widerspricht dem Bescheid, was dem Gläubiger am 17.01.2010 durch das Gericht mitgeteilt wird. Der Gläubiger versäumt es nun, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Wann tritt Verjährung ein?

Nun, durch die Einleitung des Mahnverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Das Mahnverfahren ist mit der Mitteilung des Widerspruchs des Schuldeners an den Gläubiger durch das Gericht zunächst beendet. Geschieht nun weiter weiter nichts, dann endet die Hemmung sechs Monate nach der Mitteilung des Gerichts an den Gläubiger, also am 17.07.2010. Ab dem 18.07.2010 läuft die Verjährungsfrist daher weiter und zwar noch einen Monat (Dauer des Mahnverfahrens) zzgl. 13 Tage (Restdauer der Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem die Hemmung der Verjährung begann). Die Verjährung tritt also mit Ablauf des 31.08.2010 ein.

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Ich hoffe, ich konnte zur Entwirrung beitragen ...?