Mit 9 gramm weed und einer Schreckschusspistole an der Greze erwischt.

8 Antworten

Hallo Dempek

Ich bin 24 jahre alt

... und hast einen Führerschein, oder?

wenn JA wird folgendes, außer dem strafrechtlichen, auf dich zukommen:

gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:

"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."

Ärztliches Gutachten:

Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1). Und wenn du noch keine Fahrerlaubnis hast wird das äG bei einem späteren Neuantrag gefordert

schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...

es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.

solltest du das äG nicht bestehen wird die MPU angeordnet

Was Du von "7,5" g gelesen hast, bezeichnet 7,5 g reines THC und damit die Gewichtsgrenze von Cannabis , bei der zwischen einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und einem Verbrechen unterschieden wird. Deine 9 g Cannabis haben keine 7,5 THC.

Im Übrigen reicht die Palette an möglichen Strafen von Geldstrafe über Teilnahme an Drogenberatungsgesprächen, Verpflichtung zu Urin-Screenings bis hin zu Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt werden können.

Mach Dich auf dieser Seite (ausführlich) sachkundig, damit Du einigermaßen gewappnet bist: http://hanfverband.de/nachrichten/news/cannabis-und-die-polizei-allgemeine-verhaltensregeln

Über das "Drogenproblem" wurdest du hier ja schon umfassend aufgeklärt. Nun noch zu deiner Waffe: Erwerb und Besitz einer Schreckschusspistole sind zwar frei, du hast diese aber im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) geführt, weil du sie außerhalb deines Grundstücks bei dir hattest. Dafür braucht man aber einen kleinen Waffenschein.

Du hast dich damit nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a WaffG strafbar gemacht:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt...

Der Strafrahmen gilt aber nur für vorsätzliches Handeln. Sollte dir das Gericht die deine Unkenntnis über den Umstand, dass du eine Waffe mitführst, (= Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt und zu Fahrlässigkeit führt) glauben, bestimmt sich die Strafe nach § 52 Abs. 4 WaffG:

Handelt der Täter in den Fällen [...] des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die Strafe [...] bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Auf dich wird sehr wahrscheinlich eine Geldstrafe

Gefängnisstrafe wirst du auf keinen Fall bekommen maximal ne Geldstrafe oder ein paar sozialstunden da brauchst du dir keine Sorgen machen

Wie kann man nicht wissen das man eine Schreckschusspistole bei sich führt?Das sind wohl zwei Anklagepunkte,dadurch das du nicht vorbestraft bist könnte das Urteil milde ausfallen.Sozialstunden dürften drin sein und ne kleine Spende