schwerer raub

4 Antworten

Nun ja, das was du getan hast ist schon ganz schön heftig und sehr schlimm. Gut ist für dich, dass du der Polizei bei der Aufklärung geholfen hast. Ich rate dir ganz dringend bei Gericht Reue zu zeigen und auch eine Entschuldigung an den Geschädigten auszusprechen. Sicher wird er es gar nicht annehmen. Aber tun sollst du das auf alle Fälle. Ich vermute auch das du mit einer Bewährungsstrafe weg kommst. Es sollte dir aber eine Lehre sein, solche Taten nie wieder zu tun. Sei lieber ein gutes Vorbild für dein Kind. Ich wünsche dir viel Glück und alles Gute als Papi. Liebe Grüße von bienemaus63

florianhbs 
Beitragsersteller
 09.11.2011, 19:31

ja es ist sehr schlimm auch wenn ich nur gelockt habe aber will sowas auch nie wieder mit erleben das verfolgt einen noch nach jahren .... entschuldigen will ich mich mich auch auf jedenfall ....

bienemaus63  09.11.2011, 19:43
@florianhbs

ich wünsche dir viel Glück!!!! LGr.

Gegenfrage: Warst Du zur Tatzeit unter 21? Denn dann hast Du bessere Chancen für eine Bewährungsstrafe - wenn Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es spricht schon mal sehr für Dich, wenn Du der Polizei bei der Aufklärung des Falles geholfen hast. ABER: für Schweren Raub ist (nach Erwachsenenrecht) vorgesehen:

§ 250 Schwerer Raub (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 27 Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe (1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. 3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß. (2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Nach Deiner Schilderung müssten/könnten (bin kein Jurist, nur Polizist!) hier §§ 27 in Verbindung mit § 49 StGB zur Anwendung kommen.

Greenfox1  10.11.2011, 09:58

Hoffe Du wirst schlau draus - das sollte etwas übersichtlicher werden :(

florianhbs 
Beitragsersteller
 10.11.2011, 11:57
@Greenfox1

nee so wirklich werde ich nicht schlau draus leider

Greenfox1  10.11.2011, 13:47
@florianhbs

Hoffe, so sieht es etwas übersichtlicher aus und wird dadurch verständlicher:

§ 250 Schwerer Raub

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder 2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub 1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder 3. eine andere Person a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 27 Beihilfe

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. 3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Nach Deiner Schilderung müssten/könnten (bin kein Jurist, nur Polizist!) hier §§ 27 in Verbindung mit § 49 StGB zur Anwendung kommen.

Nach Deiner Schilderung müssten/könnten (bin kein Jurist, nur Polizist!) hier §§ 27 in Verbindung mit § 49 StGB zur Anwendung kommen.

florianhbs 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 22:01
@Greenfox1

ja aber so wirklich steige ich da noch nicht durch leider

Du spielst deine Tatbeteiligung immer noch runter...

"...auch wenn ich nur gelockt habe..." und "ich bin ja nich malt kriminell bin nur der trottel gewesen da auf falsche freunde rein gefallen ist"

Ich denke du hast wenig daraus gelernt...

Ich gönne dir keine Bewährung.

florianhbs 
Beitragsersteller
 12.11.2011, 21:59

ich spiele nichts runter es wahr nun mal so eig. sollte es zur party gehen ... und gelernt hab ik wirklich aber es ist ihre meinung

freede  14.11.2011, 15:55
@florianhbs

Du spielst es runter... und findest immer neue Begründungen warum du so eine Schei... gebaut hast.

Deswegen bleibe ich bei meiner Meinmung... bin aber auch kein Richter.

Auf jeden Fall bekommst du die Chance, dich zu bewähren. Die Schwangerschaft tut ihr übringes dazu. Erfahrungsgemäß bessern sich viele Jungkriminelle, wenn sie die Verwantwortung für eine Familie haben.

florianhbs 
Beitragsersteller
 10.11.2011, 11:59

ja ich bin ja nich malt kriminell bin nur der trottel gewesen da auf falsche freunde rein gefallen ist .....