Kann ich dem Mieter anfallende Gebühren für die Heizkostenabrechnung in Rechnung stellen?

5 Antworten

Die Kosten der Erstellung der Rechnung des Dienstleisters für den Vermieter sind Verwaltungskosten und vom Vermieter zu tragen.

Etwas anderes ist es mit den Kosten der Verbrauchserfassung und der Miete der Erfassungsgeräte. Diese dürfen dem Mieter in Rechnung gestellt werden.

.... nein, es sei denn, es wurde vereinbart und die Mieter leisten sich Vorauszahlungen.

Zudem, diese Kosten und Lasten wurden ja schon von Brunata in die Abrechnung eingestellt. Eine andere Variante kann es nicht geben, auch nicht die von Dir behauptete.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Abrechnungskosten sind doch schon in der Grundgebühr und/oder in den Verbrauchskosten enthalten. Einen weiteren Posten mit "Abrechnungsgebühren" habe ich da wissentlich noch nie gesehen. Was aber dort aufgeführt sein kann, sind die Ablesegebühren. Die darf man dem Mieter nicht berechnen, aber ganz ehrlich, ich rechne die auch nie heraus, da es in den vielen Zahlen fast nicht auffällt.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Punkt 4 § 2 BetriebskostenVO

die Kosten

a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,

hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung

Nur die Brunata Gebühren für die Heiz- und Warmwasserkosten Abrechnung sowie für die Zahlerablesung können umgelegt werden. Aber das macht die Brunata üblicherweise automatisch, denn das MUSS innerhalb der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden (wegen der Aufteilung 70/30).

Ferner können die Kosten für die Frisch- und Abwasser Abrechnung umgelegt werden, sofern dies verbrauchsabhängig umgelegt wird. Wenn das nach Wohnfläche oder Personenzahl abgerechnet wird, dann nicht.

Die Gebühr für die Abrechnung der anderen üblichen Nebenkosten sind nicht umlagefähig, denn diese zählen zu den Verwaltungskosten.

Thery9 
Fragesteller
 21.07.2018, 13:34

Vielen Dank für die Antwort
Auf der Abrechnung von Brunata sind die Gesamtkosten für den Ablese- und Abrechnungsservice nicht aufgeführt dort werden nur die üblichen Heizungs- und Warmwasserkosten mit der Vorauszahlung verrechnet.
Daher denke ich das ich die Gesamtkostenrechnung von Brunata in der NK Abrechnung noch in Rechnung stellen darf oder?

Renick  21.07.2018, 15:10
@Thery9

Dann hast du bei der Beauftragung der Abrechnung an Brunata einen Fehler gemacht. Da ist im Formular ein Feld vorgesehen, um die Einbeziehung der Ablesungs- und Abrechnungskosten zu berücksichtigen.

Es steht dir natürlich frei, das noch selber aufzuführen zur Abrechnung. Aber das kann vom Mieter moniert werden. Denn alles, was mit Heizkosten zu tun hat, MUSS in der Heizkostenanrechnung auftauchen. Ebenso beispielsweise der Betriebsstrom für die Heizungsanlage, was immer wieder gern vergessen wird.

Grund ist, dass ein Teil der Kosten verbrauchsabhängig gerechnet wird, und der Rest nach Wohnfläche (meist im Verhältnis 70:30), und das muss sich aus alle Kostenarten der Heizkosten beziehen. So will es jedenfalls die Heizkostenverordnung.

Thery9 
Fragesteller
 21.07.2018, 16:54
@Renick

Vielen Dank für die Hilfe.

Dann werd ich das auf jeden Fall bei der nächsten Abrechnung beachten.

schleudermaxe  22.07.2018, 06:42
@Thery9

.... sind immer, noch nie anders erlebt.

albatros  22.07.2018, 13:35
Ferner können die Kosten für die Frisch- und Abwasser Abrechnung

Du meintest sicher (vermutlich) Ablesung. Die Kosten der Abrechnung trägt der Vermieter.

Renick  22.07.2018, 18:33
@albatros

Nein, das ist kein Schreibfehler, ich meinte wirklich Abrechnung.

Siehe Betriebskostenverordnung §2 Punkt 2:

die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;