Muss ich als mieter Dachziegel Austausch bezahlen ?

10 Antworten

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Kleinreparaturen betreffen nur Teile die dem häufigen Zugriff des Mieters innerhalb der Wohnung unterliegen. Zum Beispiel Tür-, Fenstergriffe oder Rollogurte.

Alles andere ist allein Sache des Vermieters, sofern der Mieter den Schaden nicht zu verschulden hat.

Du wirst den Dachziegel ja nicht kaputt gemacht haben;-)

Manche Vermieter sehen die Kleinreparaturklausel als eine Art Selbstbeteiligung des Mieters an allen Reparaturen an. Oft nur aus Unwissenheit.

Die Vermieterin irrt, das fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel und somit muss sie das bezahlen.

Lege Widerspruch gegen die Forderung ein, kopiere den Text des folgenden Links und schicke es ihr per Einwurfeinschreiben:

 https://www.mieterbund.de/index.php?id=485

Sie kann dir gerne eine Rechnung schicken, aber die ist nicht von dir zu bezahlen. Die Kosten trägt allein der Vermieter. Das Dach gehört nicht zu deiner Wohnung. Diese Reparatur ist auch keine Betriebskostenart und auch nicht eine Kleinreparatur im Sinne des Gesetzes.

Weise also die Rechnung zurück.

Einer deinen Kommentare zeigt auf, dass die Vermieterin dir 50,00€ schuldet.

Erkläre der Vermieterin schriftlich, dass sie sich mit ihrer Dachziegelforderung im Irrtum befindet und setze eine Frist zur Bezahlung der 50€ verbunden mit der Ankündigung einer gerichtlichen Mahnung, die weitere Kosten von 32,00€ generiert. 

Noch einfacher wäre eine Aufrechnung der 50€ gegen die Mietforderung für Mai 2017.

AnnaDryga 
Fragesteller
 12.04.2017, 17:30

Darf ich denn die 59 Euro einfach von der Miete abziehen? Oder muss ich meine Vermieterin erst schriftlich auffordern?

Gerhart  13.04.2017, 08:32
@AnnaDryga

Ich kenne die Ursache deiner Forderung und den bisherigen Hergang zur Beitreibung der Schulden nicht. Vor einer Gerichtlichen Mahnung muss der Schuldner vom Gläubiger gemahnt werden. Wenn sich deine Forderung nicht auf die Mietsache bezieht, dann kannst du nicht gegen die Miete aufrechnen. Befindet sich die Vermieterin mit deiner Forderung im Verzug?

Nein. Diese Regelung bezieht sich auf Reparaturen in der Wohnung (z.B. tropfender Wasserhahn). Das mit dem Ziegel ist ein Schaden am Haus, für welchen der Eigentümer aufkommen muss.

Das Dach gehört nicht zu den Teilen der Mietsache, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen und ist daher nicht Teil einer solchen Reparaturklausel.