Kann eine Familie in einem großen Haus ein einzelnes Zimmer an einen Hartz IV-Empfänger vermieten?

5 Antworten

Der Hausbesitzer kann mit dir einen ganz normalen Mietvertrag schließen. Für die Nutzung von Bad und Küche ist ein angemessener Betrag zu entrichten.

Sicher können sie dir ein Zimmer vermieten,sie sollten dann aber einen Mietvertrag mit dir machen und für das Zimmer eine angemessene Miete ansetzen !

Da eine tatsächliche Feststellung deines Verbrauchs nicht machbar sein wird,könnte hier meines Wissens auch ein Mietvertrag abgeschlossen werden der eine Pauschale Miete enthält,also auch Strom enthalten ist der normalerweise aus dem Regelsatz zu zahlen ist,dann können sie aber keine weiteren Forderungen stellen,sollten sie dann eine Nachzahlung an Neben / Betriebs / Heizkosten leisten müssen.

Was sich das Jobcenter dann sicher fragen wird wie du bisher ohne Einkommen Miete zahlen konntest,denn du bist doch sicher auch auf die Anschrift gemeldet und es wird dann nachvollziehbar sein wie lange du da schon wohnst und jetzt auf einmal möchten sie Miete von dir haben.

Außerdem wird auch dein Alter eine Rolle spielen,denn wenn du noch keine 25 bist,dann sieht es nicht gerade gut aus,denn dann wirst du max.deinen gekürzten Regelsatz bekommen und das sind ab 2016 dann 324 € pro Monat,wobei dann noch andere vorrangige Leistungen geprüft werden müssten,wie z.B. die Unterhaltspflicht der Eltern,wenn du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hättest und als Ausbildung suchend gemeldet sein würdest.

Natürlich kann sie das. Für den Mietvertrag bzw. das Jobcenter zählt nur die Fläche die Dir zu alleinigen Nutzung zur Verfügung steht. Also die 16 m² des Zimmers.

Wie den Antrag zur Kostenübernahme stellen?

Du läßt Dir von Deinem künftigen Vermieter (die Familie oder eine volljährige Person davon)  ein Angebot geben. Damit gehst Du zum Jobcenter.

In dem Angebot muß stehen:

- Die Mietsache. Hier das Zimmer.

- Die Wohnfläche des Zimmers. Die restliche Fläche des Hauses ist irrelevant.

- Kaltmiete

- Betriebs- und Heizkosten

Du gehst zu deinem Sachbearbeiter und der wird dir sagen was du zu machen hast. Es muss ein rechtskräftiger Mietvertrag gemacht werden. Die Miete muss ortsüblich sein, dann wird sie vom JC auch übernommen. Dein Vermieter bekommt auch einen Fragebogen den er ausfüllen muss. Das hat aber keine Nachteile für ihn. Eine ähnliche Situation hatte mein Nachbar auch.

Laut SGB II § 22 werden vom Jobcenter "Bedarfe für Unterkunft und Heizung"

nur "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt",

und dies auch nur, "soweit diese angemessen sind" (Absatz 1 Satz 1).

Was örtlich angemessen ist für einen Single, ergibt sich aus den örtlichen Richtlinien, wenn es welche gibt, und aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Welche deiner Aufwendungen tatsächliche Pflichten sind, könnte sich aus deinem Mietvertrag ergeben.

So gab es aber schon Probleme, wenn ein Vermieter just ab dem Monat Miete verlangte, an dem sein Untermieter beschloss, ALG II zu beantragen, obwohl er zuvor gratis wohnen konnte, wo der Staat nichts gezahlt hätte.

Wenn aber plausibel und glaubhaft gemacht werden kann, dass der Sinneswandel des bislang so freundlichen Wohnungsüberlassers nicht daher rührt, dass jetzt plötzlich Geld vom Staat abgezapft werden könnte, sollte auch anerkannt werden, dass es sich um "tatsächliche" Kosten handelt.

Gruß aus Berlin, Gerd

Einerseits plausibel dass dem Abgreifen von Sozialleistungen entgegengewirkt werden soll. Ich hoffe nur die gütigen Personen, die jemandem einst umsonst wohnen ließen, behalten dann das Recht die Person, sofern sie keine Miete zahlt, dann auch jederzeit wieder raus werfen zu können. Andernfalls sind sie nachher dazu verdammt jemandem umsonst Logis zu bieten.

@Mitchel88

Mietrechtlich entsteht keine vertragliche Bindung, wenn keine Miete vereinbart worden war - also auch keine Sachleistung nach dem Motto: "Kannst umsonst bei mir wohnen, wenn du bei der Ernte hilfst und jeden Morgen die Hühner fütterst!"

Ohne Mietvereinbarung handelt es sich lediglich um eine Duldung, etwa eines Gastes, und der muss nunmal fristlos, also unverzüglich gehen laut Hausrecht, wenn der Wohnungsinhaber dies wünscht.

Falls sich aber irgendwann eine Art von Gewohnheitsrecht ergeben haben sollte, auf das sich der "Beschenkte" zumindest eine Weile verlassen können müsste, könnte im Sinne von "Treu und Glauben" eine Art von Bestandsschutz entstanden sein, der eventuell zumindest eine angemessene Frist zur Räumung erforderlich macht: https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben

Gruß aus Berlin, Gerd