Ist die Lohnabrechnung ein Dokument welches man im Original aufbewahren muß?

9 Antworten

Aufbewahrungsfristen hatte ich erst vor kurzem in der Berufsschule. Also gesetzlich gesehen auf jeden Fall 10 Jahre, lt. meiner persönlichen Meinung für immer. Soweit meine Lehrerin das aber behandelt hat, ist es auch möglich die Dokumente auf dem Rechner aufzubewahren (also wie du sagtest als PDF), dann muss aber sichergestellt werden, dass das Dokument schreibgeschützt ist und nicht verloren geht (Datensicherung ist dabei ein MUSS!)

Strabahner  07.05.2009, 00:15

Nenne mir bitte den Gesetzestext, wo das stehen soll!!!

Für die Rentenversicherung reicht das Aufbewahren der Lohnabrechnungen des vergangenen Jahres. Bis spätestens April des Folgejahres (oder bei Wechsel des Arbeitgebers) erhälst Du eine Sozialversicherungsmeldung. da steht alles drin was Du zum Nachweis gegenüber der Rentenversicherung brauchst.
Die SV-Meldung bewahrst Du auf bis Du von der Rentenversicherung die erste sog. Aufrechnungsbescheinigung bekommst. Da sind dann Deine ganzen Beitragszahlungen aufgelistet zum Abgleich. Wenn Du Dich da innerhalb einer bestimmten Frist nicht meldest gilt das als anerkannt und bestätigt. Die Aufrechnungsbescheinigung wiederum bewahrst Du auf bis die nächste kommt. Es ist jedesmal Deine gesamten Beitragszahlungen aufgeführt. Die bewahrst Du wieder auf und kannst die Vorhergehende wegschmeissen, usw. usf.
Ich nehm mal an, dass Du Deine Abrechnungen sofort auf Richtigkeit kontrollierst, also brauchst Du sie dann nicht mehr.
Für eine evtl. Kreditaufnahme ist es sinnvoll die Dezemberabrechnung 2 Jahre aufzubewahren weil die Bank sie evtl. sehen will.
Für die Steuererklärung benötigst Du die Abrechnungen auch nicht.. Die Daten entnimmst Du der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, mehr will das FA nicht wissen.
Die Steuererklärungen und -bescheide hebst Du 10 Jahre auf, dann hast Du allen Eventualitäten Genüge getan.
Das elektronische speichern ist gesetzlich noch nicht endgültig geregelt und anerkannt. Da könnte es passieren, das irgendein Richter oder Institution Deine PDF-Ausdrucke nicht anerkennt. Zum persönlichen Gebrauch natürlich ganz praktisch. Man muss nicht in irgendwelchen Ordnern kramen sondern schaut auf dem PC nach.

Also wenn die jährliche Meldung an die Sozialkassen erstellt ist, wird diese meist nicht mehr benötigt. Du kannst auch in regelmäßigen Abständen, Kontenklärung bei deiner zuständigen Rentenkasse beantragen. Dort ist alles aufgeführt und kann mit den Gehaltsnachweisen verglichen werden. Viele sagen 10 Jahre ist genug. Aber im Grunde musst du es selbst wissen, ob du genügend Platz hast. Oder scanne sie ein, und speichere sie sicher ab. Am besten auf 3 verschiedenen Datenträgern!

am besten lebenslang aufheben. Stell dir mal vor, die Rentenversicherungsanstalt verliert deine Daten über Einzahlungen oder es sind Differenzen. Nur mit den Orginalen kannst du gerichtlich vorgehen. Bilddateien können gefälscht sein.

mig112  06.05.2009, 09:31

Sehr übertrieben und unnötig!!

GabrielBlack  06.05.2009, 09:38
@mig112

Aus rechtlicher Sicht hat newcomer absolut Recht. Daran ist nichts übertrieben und schon gar nicht unnötig.

newcomer  06.05.2009, 09:39
@mig112

dann frag mal einen Richter wie er über manipulierbare Bilddateien denkt

IxYpsilon 
Fragesteller
 06.05.2009, 09:51

Naja, bei lebenslanger Aufbewahrung im Original würde aber schon ein ganz schöner ordner zusammenkommen (min. 45 x 12 = 540) ob das wirklich nötig ist bezweifele ich, zumal ich Einzahlungen doch über die jährlichen Sozialversicherungsnachweise beweisen könnte und die hebe ich selbstverständlich auf.

Unsere Lohnabrechnung ist ein Ausdruck auf einfachem weissen Papier, kein Stempel, kein Briefkopf. Diese halte ich für ebenso manipulirbar, weil ich einen gleichen Ausdruck mit jedem Computer erstellen könnte ohne das einer merken würde, daß es kein Original ist.

MUSST DU NICHT ! Solltest Du aber !!!

Trotz aller EDV erlebe ich immer wieder mal, das bei den Rentenversicherungsträgern was abhanden kommt.

Das Endziel der Aufbewahrung ist also das Vorliegen eines korrekten Rentenbescheides !