Fehler in Lohnabrechnungen entdeckt?

3 Antworten

Falls du mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt warst, wird ganz automatisch aus der sozialversich.freien geringfügigen Beschäftigung eben eine sozialversich.pflichtige Beschäftigung: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/01_zeitgrenzen/node.html

z.B. als Midijob:

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/01_basiswissen/01_grundlagen/04_mehr_als_450/basepage.html

Verdient ein Arbeitnehmer regelmäßig 450,01 bis 1.300 Euro monatlich, befindet er sich im sogenannten Übergangsbereich. Damit ist seine Beschäftigung ein Midijob.
Günstige Sozialversicherung für Midijobber
Ein Midijobber muss nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, ist aber dennoch umfassend in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung abgesichert. Sein Beitragsanteil richtet sich innerhalb des Übergangsbereichs nach einem fiktiven Wert, der über eine Formel ermittelt wird.

Gruß siola55

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

War die Abrechnung ohne Sozialversicherungsausgaben (also ohne Abzug der Rentenbeiträge) während eines 450 € Minijobs? Du hattest nämlich das mit dem Studium erwähnt.

Wenn dem so ist, dann hattest du da eventuell vereinbart von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, was scheinbar jetzt nicht mehr der Fall ist oder du jetzt ein normales Angestelltenverhältnis hast.

Der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt ist der, dass der Lohn sich nach einer im Vertrag festgehaltenen Bemessungsgrundlage bemisst (z.B. Stückzahlen). Gehalt wird grundsätzlich unabhängig davon gezahlt.

Vielen Dank für Deine Antwort!
Hmm, das kann wahrscheinlich sein, dass ich bisher immer gefragt wurde, und deswegen nicht in die Rentenversicherung gezahlt habe, und dann im neuen Jahr mit dem neuen Vertrag nicht gefragt wurde und die Einzahlung dann automatisch erfolgt ist.

Heißt das dann auch, dass ich die Beiträge nicht wieder zurückbekommen kann?
Wann macht es Sinn in die Rentenversicherung einzuzahlen, und wann erstmal nicht?

@sniffi

Grundsätzlich ist es nicht möglich die Beiträge zurück zubekommen. Sinn macht es einzuzahlen bei dieser Form von Angestelltenverhältnis, wenn du länger auf dieser Basis beschäftigt bist oder du jeden Rentenpunkt benötigst. Wenn du das übergangsweise machst, dann kann man schon darauf verzichten.

@sniffi

Von der Rentenversicherungspflicht kannst du dich jeweils nur bei BEGINN einer neuen Arbeitsstelle befreien lassen. Eine Änderung ist nur bei einem NEUEN Arbeitsverhältnis möglich.

WENN es überhaupt die Wahlmöglichkeit gibt.

Eine kurzfristige Beschäftigung ist generell beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das Kriterium ist aber, dass die Beschäftigung auf max. 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.

Wird dieser Zeitraum innerhalb von 12 Monaten überschritten, handelt es sich nicht mehr um eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Das heißt, du wirst - solange das Studium zeitlich überwiegt - als „Werkstudentin“ angemeldet und bist dann rentenversicherungspflichtig.

Die Abrechnung wäre dann korrekt.

Der Vorteil ist, dass du dadurch vollwertige Beitragszeiten in der Rentenversicherung gewinnst, die später sehr wichtig werden können. Außerdem erhöhten deine Beiträge natürlich auch die spätere Rente.

Auch ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig, hier kannst du diese jedoch abwählen, so dass du beitragsfrei bleibst. Als Studentin würde ich dir aber raten, auch bei einem Minijob Beiträge zu zahlen, denn da der Arbeitgeber 15% pauschal zahlen muss, zahlst du nur 3,6% und erhältst dafür vollwertige Beitragszeiten i Rentenkonto.

Fazit: Egal, ob es jetzt ein Minijob ohne Befreiungsantrag oder eine Tätigkeit als Werkstudentin war, die Beitragszahlung zur Rentenversicherung ist in beiden Fällen korrekt.