BGB 946, was bedeutet der konkret?
Hallo,
im Rahmen eines Moduls habe ich im Skript den BGB 946 Paragrafen gelesen, leider habe ich nicht ganz verstanden was damit gemeint wird -> heißt dies, dass wenn ich ein Grundstück kaufe, dass das darauf liegende Haus automatisch dann mir gehört (auch wenn das jmd. gekauft hat) oder heißt dies, dass der Hausbesitzer automatisch den Grundstücksteil bekommt wo das Haus steht, egal der Tatsache, dass dieser Grundstücksbereich theoretisch mir gehört?
Guten Rutsch wünsche ich :) Grüße aus Deutschland.
4 Antworten
wenn ich ein Grundstück kaufe, dass das darauf liegende Haus automatisch dann mir gehört (auch wenn das jmd. gekauft hat)
Man kann nicht "isoliert" ein Haus kaufen. Man kauft nur das Grundstück und erwirbt damit auch Eigentum am Haus.
dass der Hausbesitzer automatisch den Grundstücksteil bekommt wo das Haus steht, egal der Tatsache, dass dieser Grundstücksbereich theoretisch mir gehört?
Wenn jemand auf einem fremden Grundstück ein Haus baut, erwirbt der Grundstückseigentümer auch das Eigentum am Haus.
*Fremd-Grundstück
Ich habe jetzt keine Klausel gefunden,
Das ergibt sich aus dem Erbbaurechtsgesetz.
https://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/BJNR000720919.html
heißt dies, dass wenn ich ein Grundstück kaufe, dass das darauf liegende Haus automatisch dann mir gehört
Das ist der Normalfall. Die Vorschrift hierzu ist jedoch § 94 BGB (Wesendlicher Bestandteil)
§ 946 BGB regelt das Eigentumsrecht z. B. an Baustoffen, die sobald sie verarbeitet sind, Eigentum des Eigentümers des Grund und Bodens werden.
Es gibt davon jedoch bedeutende Ausnahmen wie z. B: Mietereinbauten. Das bleiben Scheinbestandteile (§ 95 BGB) und damit rechtlich bewegliche Sachen.
Wenn du eine Hütte oder sonst etwas in der beschriebenen Form mit einem Grundstück verbindest, dann wird der Eigentümer des Grundstückes Kraft Gesetzes Eigentümer der Sache, § 946 BGB. Eigentlich ist es genau so, wie es im Paragrafen drinnen steht. Um die nächste Frage gleich zu beantworten: § 951 BGB.
In 946 BGB geht es um bewegliche Sachen, die mit dem Grundstück verbunden sind, ein Haus ist keine bewegsliche Sache. Hier könnte es sich z.B. um einen Container der als Schuppen aufgestellt wurde oder einen Wohnwagen als Gartenlaube handeln.
ein Haus ist keine bewegsliche Sache
Die Einzelteile, aus denen das Haus gebaut wird - Beton, Stahl, Steine, Fenster, etc. - hingegen schon.
Ja, wenn da ein haufen Steine rumliegen oder ein paar Säcke Beton und einige Fenster hast du recht, aber ein fertiges Haus ist deshalb immer noch keine bewegliche Sache (daher auch Immobilie - lat.: das Unbewegliche - genannt).
ließ mal § 947 BGB, ich denke dort ist es besser erläutert, Haus ist dort eine bewegliche Sache
unter dem Stichwort "§ 6 Originärer Eigentumserwerb" gibt es eine gute Erklärung im Netz
ließ mal § 947 BGB, ich denke dort ist es besser erläutert, Haus ist dort eine bewegliche Sache
Nein. Einfach nein.
Baustoffe beweglich, Grundstück unbeweglich -> § 946 einschlägig.
ich denke dort ist es besser erläutert, Haus ist dort eine bewegliche Sache
Woraus ließt du denn das?
DIes beantwortet leider nicht die Ursprungsfrage. Um daher eine weiterführende Frage zu stellen: In Foren liest man viel, dass Häuser trotz Fremd-Grundstück dem Hausbauer gehören und im Eigentum des Hausbauers bleiben sowie der Grundstückseigentümer nichts machen darf. Oft fällt da das Stichwort Erbbaurecht. Dies ist doch ein Widerspruch zu 946 BGB. Ich habe jetzt keine Klausel gefunden, die eine solche Ausnahmeregelung im BGB darstellt. Wie ist dies dann zu verstehen in dem Kontext zu 946 BGB?
Wer Eigentümer von Haus und/oder Grundstück ist lässt sich im Grundbuch einsehen. Ohne Eintrag im Grundbuch kein Eigentum.
Ohne Eintrag im Grundbuch kein Eigentum.
Das ist grundsätzlich richtig, es gibt davon aber Ausnahmen, nämlich die Konstruktion des Scheinbestandteils (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Gartenlauben in Kleingartenvereinen ist das der Normalfall. Nennt sich Gebäude auf fremden Grund und Boden. Die Nachweispflicht für dieses Eigentum liegt allerdings beim Eigentümer des Gebäudes und kann im Einzelfall schwierig sein.
Vielen Dank für die Antwort!! In Foren liest man viel, dass Häuser trotz Grundstück dem Hausbauer gehören und in Eigentum bleiben. Oft fällt da das Stichwort Erbbaurecht. Dies wäre doch ein Widerspruch zu 946 BGB. Ich habe jetzt keine Klausel gefunden, die eine solche Ausnahmeregelung im BGB darstellt. Wie ist dies dann zu verstehen in dem Kontext zu 946 BGB?