Hausfriedensbruch Wohnung durch Notstand gerechtfertigt?
Hey, sagen wir ein Tierschutzaktivist begeht Hausfriedensbruch in eine Wohnung um in den Stall zu gelangen ( 2-Facher Hausfriedensbruch). Der Tierschutzaktivist wird für den Einbruch in den Stall freigesprochen, da er die Tiere vor einer Dauergefahr schützen wollte. die Frage ist, ob man die selbe Rechtfertigung für das Einbrechen in der Wohnung verwenden kann, da er keinen anderen Weg in den Stall findet, oder nicht?
Ps: Der Tierschutzaktivist wollte die Missstände in dem Stall aufklären, doch die Stalltür war nicht geöffnet und durch das offene Küchenfenster ( also durch die Wohnung erstmal) hat er ein Weg in den Stall ( abgegrenzt von der Wohnung) gefunden und die Tiere von der Gefahr gerettet.
7 Antworten
Wenn ein fremder Mensch ohne Türen und Hindernisse zu "durchbrechen" auf meinem Grundstück oder im Haus auftaucht muss das kein Hausfriedensbruch sein.
Erst nach der Aufforderung 123 raus aus dem Haus und der Nichtbeachtung dieser Anweisung kommt es zum §123 Hausfriedensbruch.
Ein Tatbestand „Einbruch“ kommt im deutschen Rechtsraum nicht vor. Einbruch ist immer an weitere Motive oder Tatbestände gekoppelt, wie Diebstahl, Hausfriedensbruch oder die Sachbeschädigung an Hindernissen bzw. der Versuch derselben. Weiterhin heißt es im Gesetz, dass man ein Gesetz brechen darf, z.B. im rechtfertigenden Notstand, wenn man mit der Tat eine gegenwärtige nicht anders abwendbare Gefahr beseitigt. Dabei muss abgewogen werden was höherwertiger ist, entweder also das Tierwohl, gegen die unverletzkeit der Wohnng. Das liegt am Ende in der Entscheidung eines Richters.
Ich bezweifle sehr stark, dass er freigesprochen wird, wenn er in eine Wohnung einbricht. In dem Fall ist es egal, ob die Tiere nach den Vorschriften gehalten werden oder nicht es ist klarer Hausfriedensbruch.
Da das Privatgelände ist, und kein nachvollziehbarer Grund vorliegt ist das eindeutig Hausfriedensbruch.
Nein, dafür gibt es keine Rechtfertigung. Wenn der Verstoß gegen das Tierschutzgesetz bekannt war, dann hätte der Aktivist auch die Polizei und/oder das Veterinäramt verständen können.
Wer einen Hausfriedensbrecher erschießt, hat das Recht der Notwehr auf seiner Seiter.
Es liegt Tateinheit vor, da er einen einheitlichen Tatentschluss gefasst hat und somit wird er, wenn er ein strafgesetz mehrfach verletzt hat, nur einmal bestraft;
Wenn er eingebrochen wäre um im Haus und im Stall etwas zu stehlen wird er ja auch nur einmal wegen Diebstahls bestraft und nicht für jeden Gebäudeteil extra;
Die Strafe könnte man dann über die Anzahl der Tages Sätze regeln;
Dass es Hausfriedensbruch ist, steht ja nicht zur Disposition, sondern ob Notstand anwendbar ist;
Wenn ein Freispruch erfolgt, dann umfasst er das beidemalige Eindringen;
Das Landgericht Magdeburg hat in einem vergleichbaren Fall vom Vorwurf des Hausfriedensbruch freigesprochen;
Ob es andere Gerichte genauso sehen ist damit nicht gesagt;
Ich weiß, dass man die Konkurrenz anspricht, wenn man rechtswidrig handelt. Doch ich habe noch nie ein Ergebnis gesehen, wo der Täter unschuldig ist und man trotzdem die Konkurrenz anspricht ? Vielleicht bin ich auch nur falsch informiert.
Und hinzu kommt die Fragen, wenn ich daraus Tateinheit mache, welche Definition verwende ich, also nur einmal prüfe. Nur die vom befriedendes Besitztum oder Wohnung? Oder schreibe ich beide Definitionen hin ?
hat er auch.. aber die wollten nichts unternehmen mit der Begründung, dass es keine Beweismaterialien geben würde. deswegen ist er überhaupt eingebrochen um den Verstoß als Beweismaterial zu filmen