§ 650 BGB - Verbrauchervertrag? Auch für B2B?
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Hallo liebe Community,
heute gab sich die Diskussion auf, ob "§ 650 BGB - [... Verbrauchervertrag ...] auch für B2B -Projekte angewendet werden kann.
Diese Norm handelt über Werksauslieferungsverträge, der nachfolgend im Gesetz als Verbrauchervertrag bezeichnet wird. Gem. § 13 BGB wird der Verbraucher aber als "natürliche Person, [...] weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet [...]" definiert.
Meine IT-Recht-Dozentin ist der Meinung, dass die Norm trotzdem bei B2B -Verträgen Anwendung findet.
Ja? Nein? Wieso?
Dankeschön und liebe Grüße.
Freue mich auf Eure Antworten.
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Das Ergebnis basiert auf 1 Abstimmungen
1 Antwort
Norm richtig lesen! § 650 I BGB regelt ein Werklieferungsvertrag und enthält keine Einschränkungen in Bezug auf Verbraucher / Unternehmer. § 650 II, III und IV BGB bestimmt, dass abweichend von Absatz 1 bestimmte Vorschriften des Vertrags über digitale Inhalte (§§ 327 ff BGB) an die Stelle des besonderen Vertragsrechts treten. Die Vorschriften der §§ 327 ff BGB wiederum können nur auf Verbraucherverträge angewendet werden und dementsprechend gilt bei Geschäften zwischen Verbrauchern oder zwischen Unternehmern ganz normal Kaufrecht bzw. nach Maßgabe des § 650 I BGB einzelne Regelungen des Werkvertragsrechts.
Vielen Dank!