aus welchen gründen wird ein umgangsrecht zu den grosseltern agbewiesen?

14 Antworten

"Großeltern haben nur dann Anrecht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem "Wohl des Kindes" dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Großeltern geführt werden.

Zwar liegt es im Normalfall auch im Interesse des Kindes, zwischenmenschliche Beziehungen zu seinen Großeltern aufzubauen und diese durch Besuche weiter zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und den Großeltern über den Umgang ist aber zu beachten, dass das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern bzw. des Elternteils grundsätzlich Vorrang hat.

Ein Recht der Großeltern auf Umgang, d. h. die Enkel regelmäßig zu sehen, besteht nur dann, wenn es zwischen Großeltern und Enkel eine enge Bindung, die über das normale Maß der Bindung zwischen Enkeln und Großeltern hinaus geht, besteht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn beide Eltern berufstätig sind und die Großeltern die Kinder in der Woche regelmäßig versorgen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23.06.2000 - 11 UF 26/00 - das regelmäßige Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt, da zwischen dem personensorgeberechtigten Elternteil und den Großeltern ein gespanntes Verhältnis bestand, und hat deshalb festgestellt, dass ein regelmäßiges Umgangsrecht mit den Enkeln nicht dem Wohle der Kinder entspricht. Die Durchführung der Besuchskontakte sei in einer ungestörten, das Kind nicht belastenden Atmosphäre nicht möglich.

Allerdings hat abweichend davon das Oberlandesgericht Celle in einem Beschluss vom 22.04.1999 - 18 UF 4/99 - in einem ähnlichen Fall für die Großeltern entschieden. In diesem Fall war es so, dass das Gericht die Feststellung getroffen hatte, dass die Aufrechterhaltung der Besuchskontakte zu den Großeltern dem Wohl der Kinder dient, da sich durch einen nahezu täglichen Kontakt über einen langen Zeitraum eine feste Bindung zwischen den Großeltern und den Enkeln aufgebaut hatte.

In dem Fall, den das OLG Celle zu entscheiden hatte, war der Umstand, dass zwischen den Parteien (Großeltern und sorgeberechtigten Eltern) erhebliche Spannungen bestanden, die zum Abbruch der Besuchskontakte geführt haben, der Auffassung, dass dieses ausschließlich das Verhältnis der Eltern und Großeltern untereinander betraf und nicht als Grund herhalten konnte, die gewachsenen Beziehungen der Kinder zu ihren Großeltern aufzugeben. Das Gericht war der Auffassung, dass die Verweigerung eines Umgangsrechts verkennt, dass es hier nicht um berechtigte oder unberechtigte Interessen der Großeltern, sondern um die Frage des Kindeswohls geht.

Soweit die Eltern geltend gemacht haben, die Großeltern versuchten Einfluss auf die Erziehung der Kinder zu nehmen, war dies nach Auffassung des Gerichts ohne hinreichende Konkretisierung vorgetragen worden. Im Übrigen, so das Gericht, sei es den Eltern unbenommen, bei den Besuchen anwesend zu sein. Auch dies ist ein wichtiger Punkt, der zu beachten ist, dass die Großeltern nicht ohne weiteres das Recht haben, die Enkel allein bei sich zum Umgang zu haben, sondern die Eltern, auch wenn es Spannungen gibt, das Recht haben, bei diesen Besuchen ständig anwesend zu sein.

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Langen (Beschluss vom 21.12.1998 - 11 F 462/98 -) wurde auch betont, dass grundsätzlich der Umgang der Kinder zu Personen, zu denen es Bindungen hat, nützlich und förderlich für das Kind ist. Eine Verweigerung von Kontakten zu den Großeltern kann nur bei vernünftigen, am Wohl des Kindes orientierten Argumenten möglich sein.

Auch in diesem Fall bestand zwischen den Eltern und Großeltern der Kinder ein sehr schlechtes Verhältnis. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht zu Lasten der Kinder gehen darf, die von den Großeltern geliebt werden, was auch von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellt wurde. Das Gericht appellierte an die Erwachsenen, die es schließlich in der Hand haben, die Konflikte aus dem Weg zu räumen bzw. so auszutragen, dass die Kinder davon nicht in Mitleidenschaft gezogen werden."

http://www.recht1.de/forum/fuer-rechte-haben-grosseltern-1080.html

karabasch77 
Fragesteller
 15.12.2010, 10:31

vielen dank-ich werde versuchen stichpunkte für meine gerichtsverhandlung morgen zu verwenden

das kindeswohl ist verankert im familienrecht und bedeutet zum wohl des kindes:das wohlergehen eines kindes/jugendlichen. seine entwicklung, seine versorgung etc.. wenn die grosseltern dazu nicht in der lage sind zum wohle des kindes zu handeln,bekommen sie kein umgangsrecht.

Wenn der Umgang des Kindes mit den Grosseltern dem Kind in irgend einer Weise schadet. Das Kann viele Gründe haben, die Grosseltern beeinflussen das Kind negativ, stören den Umgang zwischen den Eltern, nehmen zu viel Einfluss, schlagen das Kind etc.. Das Kindeswohl richtet sich nach dem was für das Kind am besten ist und nicht zwingend nach dem was Erwachsene dafür halten oder als Recht ansehen.

Wenn sich erwachsene Söhne oder Töchter von ihren Partnern trennen, ist das für die Eltern schlimm genug. Richtig hart aber wird es, wenn dadurch der Kontakt zu den geliebten Enkeln abgebrochen wird. Meist trifft es die Eltern von geschiedenen Vätern, deren Ex-Ehefrauen das alleinige Sorgerecht haben. So bitter es klingt, sie haben kaum eine Chance auf ein Besuchs- oder Umgangsrecht mit den Enkeln, wenn die Mütter dies nicht wollen.

Aber auch nicht geschiedene Eltern können Großeltern den Umgang mit den Enkeln verwehren, wenn sie meinen, dass er ihrem Nachwuchs nicht gut tut. Nach Paragraf 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern nur dann ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dies dem Kindeswohl dient.

http://grosseltern-report.de/posts/655-umgangsrecht-fuer-grosseltern-nur-wenn-es-dem-kindeswohl-dient

HummelPups  15.12.2010, 10:10

ja, leider ist es so...kann nicht verstehen warum Mütter so sind...sie trennen sich vom Mann (oder er von ihnen) und die Schwiederleute werden bestraft??!!! Nein, das würde ich nicht wollen...Meine Kinder hängen so sehr an den Großeltern...

Unter Kindeswohl verstehe ich, dass das geistige und körperliche Wohl eines Kindes gewährleistet ist. Das Umgangsrecht mit den Großeltern verbieten kann man als Eltern durchaus, wenn dieses Wohl bei den Großeltern gefährdet ist oder auch, falls Großeltern sich beharrlich nicht danach richten, was die Eltern unter Kindeswohl verstehen. Hier nur eines von vielen Beispielen: Wenn Eltern beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht möchten, dass Ihre Kinder zu viel Süßigkeiten bekommen, dies den Großeltern ausdrücklich sagen, die Großeltern sich aber überhaupt nicht danach richten, sondern das Kind damit regelrecht vollstopfen, so können die Eltern den Umgang verbieten. Eltern haben nun mal das Sorgerecht und können den Aufenthaltsort ihres Kindes bestimmen.