Umgangsrecht mit Neffen

10 Antworten

Solange "Sie" das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt, kann sie den Kontakt "einschränken".

Wie Alt ist denn der Neffe?

Für ein absolutes Kontaktverbot reicht das allerdings nicht aus.

Sie müßte vor Gericht beweisen können, dass der Umgang mit dir dem Kindeswohl schaden, bzw. gefährdet, nur dann wäre es möglich.

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht regel den Wohnort und  hat mit dem Umgang nichts zu tun.

Als Tante und Onkel habt ihr kein eigenes einklagbares Umgangsrecht mit dem Neffen - insofern kann die Mutter Euch dieses auch nicht verbieten.

Der Vater der Kinder hat in jedem Fall ein Umgangsrecht mit seinen Kindern. 

- Wie er dieses gestaltet, mit oder bei wem er sich mit den Kindern aufhält, wer ihn besucht oder wen er besucht.... usw... bleibt völlig ihm allein überlassen. 

- Diesbezüglich hat die Mutter der Kinder kein Mitspracherecht (solange das Wohl der Kinder nicht gefährdet ist).

- Der Vater ist Niemandem darüber Rechenschaft pflichtig, wie er den Umgang mit den Kindern gestaltet......

doch haben sie als enge familienangehörige oder bezugspersonen können sie ebenfalls umgang einklagen, wenn die mutter diesen verweigert.

Ich finds gut ....

nun, grundsätzlich hat das KIND ein Umgangsrecht zu allen Personen die für seine Entwicklung wichtig sind und waren, zu denen das Kind also einen besonderen Bezug aufgebaut hat.. (begrenzt auf die Familie natürlich). 

So können Großeltern auf Umgang klagen, aber auch Tanten und Onkeln könnten dies. Könnten deshalb weil es nun an die Nachweise geht, einfach zu behaupten der Umgang sei wichtig reicht natürlich nicht. 

Hetzen z.B. ist ein wichtiger Grund warum der Umgang unterbunden werden kann, interessant auch auf der Seite der Mutter, verhindert diese den Umgang (auch mit Hetzen und hast Du nicht gesehen) könnte das zum Entzug des Sorgerechts führen. Allerdings sprechen wir dann von Mutter vs. Vater. 

Euer Bruder kann das Kind ja mit zu euch nehmen, da kann sie nur dann etwas machen, wenn ihr tatsächlich schlecht über sie redet.


§ 1685
Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.



§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Sie kann dem Kind den Umgang mit dir auch ohne Gericht verbieten. Nach deiner Tonlage würde ich schwer davon ausgehen, dass deine Schwägerin mehr als genug Grund hat den Umgang zu verbieten.

ach du hast eine glaskugel lol