ALG I - Urlaub?

7 Antworten

Wenn die Beschäftigungsaufnahme ab dem 15.10.2016 schon vorher feststand,dann wird auch ein Widerspruch hier sicher nichts bringen,denn in der Regel steht einem in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit keine Bewilligung einer bezahlten Ortsabwesenheit zu !

Dazu käme dann das diese auf 21 Tage pro Jahr begrenzt ist.

Es gibt zwar auch Ausnahmen,dies könnte ggf.eine gewesen sein,wenn es ein Notfall war und deine Mutter es nicht rechtzeitig mitteilen konnte,aber wie gesagt,wenn die Beschäftigungsaufnahme vorher schon sicher war hätte man diesen Antrag sicher abgelehnt.

Sie hätte dann zwar trotzdem Fliegen können,dass aber dann ohne Anspruch auf Leistungen zu haben,weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Warum sollte deine Mutter in Haft kommen ?

Wenn sie nicht leistungsfähig ist kann sie im Normalfall nicht belangt werden.

Vielen Dank für die erste hilfreiche Antwort. Nach italienischem Recht können auch Angehörige ersten Grades belangt werden, auch wenn diese im Ausland leben. Meine Mutter hat sich arbeitslos gemeldet, weil sie ja gesetzl. dazu verpflichtet ist. Es stand aber schon vor der Arbeitslosigkeit fest, dass der Arbeitgeber sie wieder beschäftigen würde, wenn sie aus ihrem "Urlaub" zurück kommt. Im Gegensatz zum Amt hat dieser Verständnis für die Situation meiner Mutter gehabt. Das Amt will davon nichts wissen und bestraft meine Mutter aufgrund eines Formfehlers.

@Steffenomatic

Das mag schon sein das auch Angehörige ersten Grades bestraft werden können die im Ausland leben !

Ich kann mir aber nicht vorstellen das dies auch dann zutrifft wenn man gar nicht in der Lage ist eine finanzielle Unterstützung zu leisten,weil man nicht leistungsfähig ist.

Denn würde das so sein,dann wären die italienischen Haftanstalten sicher überbelegt,wenn jeder der nicht leistungsfähig ist in den Knast kommen würde.

Wenn der Arbeitgeber deine Mutter nur gekündigt hat damit sie nach Italien zur Mutter kann und sie dann noch Versicherungsleistungen dafür in Anspruch nehmen möchte,dann lass das mal lieber keinen hören,denn das nennt man umgangssprachlich Betrug.

Es könnte dann nicht nur deine Mutter,sondern auch der AG - belangt werden.

@Steffenomatic

Sie ist keineswegs gesetzlich verpflichtet, Arbeitslosengeld zu beziehen, obwohl sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stejt

In den Haushalt meiner Mutter leben mein kleiner Bruder und ich.

und 

Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren? Wo kann ich Beschwerde einreichen?

Nur als Ergänzung zu dem bisher Geschriebenen - DU kannst dich gar nicht wehren, denn deine Mutter ist die Leistungsbezieherin.

Da sie volljährig und auch geschäftsfähig ist, kannst du zwar deinen Frust über diese Entscheidung bei irgendwem ablassen, aber eine Beschwerde oder Widerspruch würde DIR  niemand abnehmen.

Deine Mutter ist mit dieser Entscheidung des Amtes noch ganz gut weggekommen. Die Bearbeiterin hätte auch eine Anzeige machen können wegen versuchtem Sozialbetrug.

Auch wenn du das nicht gern hören magst - die Entscheidung ist korrekt.

Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren? Wo kann ich Beschwerde einreichen?

Gar nicht! Deine Mutter hat die Regeln nicht eingehalten. Die Entscheidung der Sachbearbeiterin ist völlig richtig.

Meine Mutter hat es versäumt, der INGA-Beraterin rechtzeitig vorher bescheid zu geben.

Dann muß Sie auch dafür gerade stehen.

AlG 1 steht dem Versicherten tatsächlich nur zu, wenn man auch auf Arbeitsplatzangebote reagieren kann.

Die Sachbearbeiterin ist also vollkommen im Recht.