ALG I - Urlaub?

7 Antworten

Wenn die Beschäftigungsaufnahme ab dem 15.10.2016 schon vorher feststand,dann wird auch ein Widerspruch hier sicher nichts bringen,denn in der Regel steht einem in den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit keine Bewilligung einer bezahlten Ortsabwesenheit zu !

Dazu käme dann das diese auf 21 Tage pro Jahr begrenzt ist.

Es gibt zwar auch Ausnahmen,dies könnte ggf.eine gewesen sein,wenn es ein Notfall war und deine Mutter es nicht rechtzeitig mitteilen konnte,aber wie gesagt,wenn die Beschäftigungsaufnahme vorher schon sicher war hätte man diesen Antrag sicher abgelehnt.

Sie hätte dann zwar trotzdem Fliegen können,dass aber dann ohne Anspruch auf Leistungen zu haben,weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.

Warum sollte deine Mutter in Haft kommen ?

Wenn sie nicht leistungsfähig ist kann sie im Normalfall nicht belangt werden.

In den Haushalt meiner Mutter leben mein kleiner Bruder und ich.

und 

Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren? Wo kann ich Beschwerde einreichen?

Nur als Ergänzung zu dem bisher Geschriebenen - DU kannst dich gar nicht wehren, denn deine Mutter ist die Leistungsbezieherin.

Da sie volljährig und auch geschäftsfähig ist, kannst du zwar deinen Frust über diese Entscheidung bei irgendwem ablassen, aber eine Beschwerde oder Widerspruch würde DIR  niemand abnehmen.

Deine Mutter ist mit dieser Entscheidung des Amtes noch ganz gut weggekommen. Die Bearbeiterin hätte auch eine Anzeige machen können wegen versuchtem Sozialbetrug.

Auch wenn du das nicht gern hören magst - die Entscheidung ist korrekt.

Wie kann ich mich gegen diese Entscheidung wehren? Wo kann ich Beschwerde einreichen?

Gar nicht! Deine Mutter hat die Regeln nicht eingehalten. Die Entscheidung der Sachbearbeiterin ist völlig richtig.

Meine Mutter hat es versäumt, der INGA-Beraterin rechtzeitig vorher bescheid zu geben.

Dann muß Sie auch dafür gerade stehen.

AlG 1 steht dem Versicherten tatsächlich nur zu, wenn man auch auf Arbeitsplatzangebote reagieren kann.

Die Sachbearbeiterin ist also vollkommen im Recht.