Wird die Schenkungssteuer durch Wohnrecht oder Nießbrauch in gleicher Höhe reduziert?

1 Antwort

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein Nießbrauch, oder ein Wohnrecht wird mit dem Betrag abgezogen, den es Wert ist.

Der Wert eine Wohnrechts kann dabei den gleichen Wert haben wie ein Nießbrauchsrecht, muss es aber nicht.

Erstmal ist der Jahreswert zu ermitteln und dann an Hand des/der Berechtigten (bei zwei Personen ist die maßgeblich, die den größeren Vervielfältigen hat.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Erbschaft_Schenkungsteuerrecht/2012-10-26-lebenslaengliche-Nutzungen-und-Leistungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Ein Wohnrecht muss entsprechend formuliert werden (mit, oder Ohne Nebenkosten, welche Räume usw. Was passiert, wenn die Person ins Heim muss, möglichst präzise).

Nehmen wir an die Räume hätten eine ortsübliche Mite von 500,- Euro im Monat, dann wäre der Jahreswert 6.000,-. Wenn die Person männlich und 60 Jahre als ist, muss ich die 6.000 mit den 12.713 aus der Tabelle multiplizieren. die 76.278,- Euro sind dann für die Berechnung des Werts der Schenkung vom Wert des Hauses zu kürzen.

Da die Schenkung einer Immobilie sowieso über einen Notar abgewickelt werden muß kann dieser beratend mitwirken um den Betrag der fälligen Schenkungssteuer zu minimieren.

0
@Snooopy155

Dabei ist Vorsicht geboten für den Notar. Er darf aufklären, aber eine Beratung an den Schenkenden ob er z. B. ein Nießbrauch, oder ein Wohnrecht wählen sollte, wäre eine Vorbefassung, die ihn dann als Notar ausschließen würde.

1
@wfwbinder

Danke für die ausführliche Antwort.

Das habe ich im Internet gefunden:

"In aller Regel weist der Nießbrauch einen höheren Nutzungswert auf als das Wohnungsrecht (z.B. berechtigt der Nießbrauch grundsätzlich zur Überlassung, beim Wohnungsrecht bedarf es der Gestattung durch den Eigentümer) und damit sind die Zuschläge (siehe Bauer und auch Sprengnetter) in freier Schätzung zu erhöhen. Erhöhungen des Zuschlags um ca. 50 % werden grundsätzlich als angemessen gelten können."

Quelle: http://www.gutachter-hildesheim.de/niessbrauchrecht.htm

Heißt dies, dass ich deinen beispielhaften Wert von 76.278 Euro bei vollem Einräumen vom Nießbrauch auf 114.417 Euro erhöhen kann?

1
@Larissa75

Wie so oft im Steuerrecht ist die richtige Antwort: "Es kommt darauf an."

Ich bin ja in meinem Beispiel von einer Nettokalmiete ausgegangen, also das der Wohnrechtsberechtigte alle Nebenkosten trägt.

Damit ist die Position ähnlich (aber nicht gleich) der Person eines Nießbrauchers, der ja auch alle Abgaben tragen muss die mit der Nutzung des Nießbrauchobjekts anfallen.

Der Nießbraucher kann aber:

  1. wahlweise selbst nutzen, oder vermieten

  2. Mieten erhöhen

  3. verpachten

  4. muss aber das Objekt auch in ordnungsgemäßem Zustand halten, was beim Wohnrecht dem Eigentümer überlassen ist. Ich halte 50 % für einen sehr hohen Zuschlag.

Dazu kommt noch, wird der hohe Wert denn aus Erbschaftssteuergründen wirklich gebraucht?

0
@wfwbinder

Also der Wert des Hauses+Grundstück (etwa 800 m²) steht nicht genau fest, aber über 100.000 Euro ist der Wert bestimmt, den das Finanzamt ansetzt. Verkaufswert wäre sicher höher. Ist aber vorerst nur durch Laien grob geschätzt.

Es geht darum, dass ein Nichtverwandter schenkt und da sind wir bei der Einteilung in der Steuerklasse 3 mit einem Freibetrag von 20.000 Euro und einer Schenkungssteuer von 30 %.

Wenn man beim Wohnrecht von etwa 500 Euro Miete (passt wohl ungefähr) ausgeht (Schenker ist 77 Jahre alt), dann kann man "nur" 56.280 Euro abziehen.

Wäre eben besser, wenn man noch mehr abziehen könnte. Und der Schenker ist natürlich sehr umgänglich und wird keine negativen Dinge mit seinem Nießbrauchsrecht anstellen. Da gehen wir davon aus.

Eine Frage steht noch im Raum, ob beim Wohnrecht oder beim Nießbrauch die 10-Jahres-Frist gleich anfängt zu laufen. Also ich meine diese Frist für Schenkung wegen Pflichtteilergänzungsanspruch und falls der Schenker in das Altersheim kommt und seine Ersparnisse (noch einiges da) nicht ausreichen.

Sorry, wenn ich mich nicht fachmännisch genug ausdrücke, aber dieses Thema beschäftigt mich erst seit ein paar Tagen.

0
@Larissa75

OK, langsam wird ein Fall draus. Bzw. es korrespondiert mit den anderen Fragen von Dir.

Also, da ihr ja zu zweit seid, kann er ja Halbe/Halbe schenken, dann sind es schon zweimal 20.000,-.

Dann beim Haus mal prüfen, ob es einen Reparaturstau gibt.

Und ok, dann eben den Nießbrauch versuchen hoch zuschieben.

Aber erhöhter Nießbrauchwert, deutet eben auch auf höheren Wert des Hauses.

0