Wie lange muss ich eine Handwerkerrechnung aufbewahren

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Eine Handwerkerleistung ist neine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück. Hierfür gibt es nach § 14b (1) Satz 5 UStG eine Muss-Vorschrift, nach der solche Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren sind.

Warum man nach sowas im UStG graben muss, ist mir so unverständlich wie die Norm selbst.

Nach § 147 (1) Nr. 5 iVm (3) Satz 1 beträgt die Aufbewahrungspflicht 6 Jahre, sofern man in der Handwerkerrechnung eine sonstige Unterlage, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung ist, sehen möchte.

Wenn nicht, bleibt es bei den 2 Jahren.

Praktischerweise behält man die Rechnung aber solange, bis die Gewährleistungsansprüche erloschen sind und die Steuerbescheide bestandskräftig geworden sind, damit man nicht wegen fehlender Unterlagen irgendwo nur zweiter Sieger bleibt.

Für das Muss findest Du hier die Antwort:

http://www.finanzfrage.net/frage/bin-ich-als-privatperson-verpflichtet-rechnungen-von-handwerkern-aufzubewahren

Für das Sollte muss man sich überlegen, ob man aus privatrechtlicher Sicht beim Hausverkauf die Unterlagen zur Beweis-/Gewährleistungssicherung noch länger aufbewahren sollte. Die bauübliche Gewährleistungpflicht endet nach 5 Jahren nach Abnahme der Arbeiten. Zur Beweissicherungszwecken würde ich persönlich die Unterlagen noch 10 Jahre nach Ende des Verkaufjahres aufbewahren.

EnnoBecker  04.08.2014, 11:46

Haha, auch dort habe ich schon meine Verwunderung über den § 14b zum Ausdruck gebracht.

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Ich würde auf jeden Fall länger als die Verjährungsfrist von drei Jahren, ab Ende des Jahres in dem die Forderung entstanden ist, aufbewahren.