Wie kann man Kosten für eine Energieberatung von der Steuer absetzen?

1 Antwort

Beratungs- und Architektenkosten gehören nicht zu diesen Dienstleistungen, die nach § 35a EStG steuermindernd angesetzt werden können. Diese Dienstleistung wird auch nicht vollständig im Haushalt erbracht, sondern nach der Bestandsaufnahme "im Haushalt" in den Büroräumen des Beraters. Dieser Tenor findet sich auch im BMF-Schreiben vom 15.02.2010 unter http://kuerzer.de/BMFhndl.

Ansonsten kommen der einkunftsmindernde Ansatz dieser Kosten nur als Betriebs- oder Werbungskosten in Frage, aber das scheint ja bei Dir nicht der Fragehintergrund zu sein.

EnnoBecker  24.10.2012, 07:18

Aber wenn der Berater gleich nebenan wohnt, dann ist es doch nah an der Wohnung, die fälschlich mit "Haushalt" verwechselt wird, oder?

Wie nah ist denn haushaltsnah?

0
LittleArrow  24.10.2012, 10:13
@EnnoBecker

Das sind zwei obstruktive Fragen, die dem Fragesteller sicherlich nicht weiterhelfen.

Selbst wenn z. B. die Schreinerei des Handwerkers oder die Büroräume des Energieberaters auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen wäre, würde diese umgangssprachlich "haushaltsnahe" Wirkungsstätte als steuerliche Enklave gesehen und die dort erbrachten Dienstleistungen nicht anerkannt. Da gibt es nach meiner Erinnerung schon mindestens eine FG-Entscheidung, die Du hier gerne noch nennen darfst:-))

0
EnnoBecker  24.10.2012, 10:18
@LittleArrow

Da hast du recht. Zum Glück hast du ja geholfen.

Es wird Zeit, dass die Regelung verschwindet oder zumindest klargestellt wird. Aus Haushalt muss "Wohnung und Garten" werden und das "nah" muss verschwinden.

Denn weder der Haushalt noch die Nähe sind Gegenstand der Regelung.

0
LittleArrow  24.10.2012, 10:40
@EnnoBecker

Nun, man kann hier natürlich steuerpolitische Forderungen formulieren. Am besten bezeichnet man sie dann auch als solche, sonst werden die Fragesteller mehr als nur verwirrt;-))

In der Tat stelle ich mir den (Un)Sinn einer steuerlichen Vor-Ort-Prüfung einer auf Mallorca gelegenen Ferienwohnung vor, für die der Steuerpflichtige die haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen in Höhe von 20 % von € 6.000 angesetzt hat.

0