Haushaltsnahe Dienstleistung -Rechnung v. österreichischer Firma, auch absetzbar?

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hier hilft sogar ein Blick in das Gesetz, nämlich § 35a Abs. 4, Satz 1 EStG:

"(4) Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird."

Der Handwerker darf also aus Oesterreich kommen und entweder in Deiner Wohnung in z. B. Füssen oder in Deiner Ferienwohnung in z. B. Meran seine Handwerkerleistung erbringen. Natürlich muss er Dir für die Handwerkerleistung auch eine Rechnung stellen und Du mußt auf sein Konto bar einzahlen oder unbar überweisen (keinesfalls ihm Bargeld zwecks Kontoeinzahlung übergeben!).

Für den Steuerabzug brauchst Du seine Rechnung nicht einreichen, schon gar nicht als (besser: "für) haushaltsnahe Dienstleistung, sondern für haushaltsnahe Handwerkerleistung;-) Die Rechnung ist nur auf Anforderung beim Finanzamt vorzulegen. Den aus der spezifizierten Rechnung für § 35a qualifizierten Betrag musst Du selber errechnen (wenn er nicht in der Rechnung angeben wird) nach dem Prinzip "Alles außer Material!" und dann in Zeile 78 des sog. Mantelbogens Deiner Steuererklärung 2011 eintragen.

Diesmal sogar ohne Verweis auf das BMF-Schreiben.

Sowas mag ich. Also wenn das Gesetz selbst eindeutig ist.

DH.

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