Werden bei Steuerhinterziehung Verluste nicht mit Gwinnen verrechnet?

1 Antwort

Ich beziehe das mal auf das kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 AO.

Um es zu erklären:

Wenn jemand 10.000,- Einkünfte nicht angegeben hat. Ist es steuerhinterziheung.

Wenn er später einwendet: Wenn ich die 10.000,- angegeben hätte, wäre die Steuerfrei geblieben, weil ich noch 10.000,- Vermustvortrag aus einer anderen Einkunftsart hatte (oder als Verlustvortrag), so wird das nciht berücksichtigt, bei der Beurteilung der Steuerhinterziehung.

Wird dann die richtige Steuerberechnet, wird es schon abgezogen.

Also in dem Fall, eine Strafe wegen Steuerhinterziehung, trotz Steuer in Höhe von 0,- Euro.

Sehr gut.

Um es zu wiederholen:

Für die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, kommt es auf gegenläufige Verluste nicht an. Mir leuchtet diese Regelung üüüüüberhaupt nicht ein und offen gesagt, weiß ich noch gar nicht, wie ich damit umgehen würde, wenn ich sowas mal auf den Tisch kriege. Das beißt sich doch mit dem Konzept der Hinterziehung1

Aber die Steuer selbst, die wird schon so berechnet, wie sie materiell-rechtlich zutreffend ist.

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@EnnoBecker

ich sehe die Regelung als typische deutsche Gründlichkeit.

Auf der anderen Seite ist es auch gar nicht so blöd. Wenn ich vorweisen könnte, die Steuerhöhe war nicht falsch, wäre es so wie "kein Leiche kein Mord"

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@wfwbinder

"kein Leiche kein Mord"

Nein wieso? Es ist eher so wie "kein Toter - kein Mord".

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@EnnoBecker

Es kann auch einfach eine Person nciht mehr auffindbar sein und man hat Menschen wegen Mord verurteilt, weil Sie im Besitz eines Küchenmessers waren an dem sich Blut des Verschwundenen befand, einen Pullover hatten, an dem Blut des verschwundenen war und sie ein Motiv hatten.

Es soll Fälle gegeben haben, wo solche verschwundenen mit falschem Pass in Brasilien lebten, weil sie die "Beweise" manipuliert hatten.

Selten, extrem selten, aber nicht unmöglich.

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