Weiterbildungsprämie bei Insolvenz .was darf man behalten?

3 Antworten

Hallo,

Mein Freund steckt in die gleiche Situation, das hier war die Antwort vom Insolvenzverwalter auf die Meldung und Nachfrage ob es behalten werden darf;

"Nach derzeitiger Einschätzung ist die Prämie gem. § 54 Abs. 4 SGB I in voller Höhe pfändbar, da sie keinen der Ausnahmetatbestände des § 54 Abs. 3 SGB I erfüllt und eine spezialgesetzliche Pfändungsschutzregelung nach dem SGB III nicht erkennbar ist."

Das hat übrigens fast einen Monat gedauert und die haben auch das Arbeitsamt um Stellungnahme gebeten.

 

chiyosayuri  02.10.2018, 20:11

Also hat er keinen Cent davon gesehen?

0

Hallo,

Auszug:

" neben dem reduzierten Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erleben Sie in der Wohlverhaltensperiode eine weitere Erleichterung: sie können nun Geld ansparen. Das geht nicht nur aus dem unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte. Diese könnten noch immer nicht ausreichen, um Geld zurückzulegen. Praxisrelevant sind Ansparungen, die Sie nun unbeschränkt auch aus den Zuwendungen anderer Personen machen können.

Vor der Wohlverhaltensperiode müssen sie jeden Vermögenszuwachs anzeigen und sofort zur Insolvenzmasse geben.

Mit der Wohlverhaltensperiode müssen Vermögenszuwachs – außer Erbschaften – nicht mehr angezeigt werden ! "

Für mich bedeutet dies, dass du wahrscheinlich das Geld behalten darfst. In der Wohlverhaltensperiode wird ja immer nur noch das pfändbare Einkommen abgetreten und diese Zahlung des JC als Weiterbildungsprämie, ist kein pfändbares Einkommen sondern eine sonstige Einnahme.

Antworten

Andri123  13.04.2018, 14:44

Falls die Prämie aber doch als Einkommen gewertet wird... Die fehlende Meldung von Einkommen kann zum Versagen der Restschuldbefreiung führen! Ich würde lieber melden und ggf. versuchen, dass die Prämie irgendwie speziell gewertet wird. Vielleicht kann der Insolvenzverwalter sie rechnerisch auf einen größeren Zeitraum verteilen, ich hab keine Ahnung.

0
"Einmalige Einnahmen

Einmalige Einnahmen eines Hartz-4-Hilfebedürftigen, wie Steuerrückzahlung oder Weihnachtsgeld, können auf sechs Monate aufgeteilt werden und damit wird monatlich nur eine Teilsumme auf die Leistungen angerechnet. Dies ist laut § 11 Satz 3 SBG II jedoch nur dann möglich, wenn durch die Berücksichtigung in nur einem Monat der Leistungsanspruch entfiele. Ist dies nicht der Fall, wird die einmalige Einnahme normal auf das Einkommen eines Monats angerechnet."

Quelle: https://www.hartz4hilfthartz4.de/einkommen/

Eine Möglichkeit wäre, beim Jobcenter nachzufragen, ob eine Aufteilung auf 6 Monate möglich ist, da sonst der Leistungsanspruch über das unpfändbare Einkommen berechnet wird. Aufgrund deines niedrigen Einkommens monatlich, solltest du ja bei weitem nicht über die Pfändungsfreigrenze kommen.

Dennoch würde ich deiner Insolvenzverwalterin Bescheid sagen, damit es nicht so aussieht, als ob du was verheimlichen möchtest. Für diese Prämie hast du gearbeitet sozusagen und das Jobcenter zahlt es nicht aus, damit es in die Insolvenzmasse gelangt. Fragen kostet nichts.

Ich stehe vor dem selben Problem und dein Beitrag ist nun eine Weile her. Hast du die Prämie ausbezahlt bekommen?