Es kommt auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen an. Für ältere AVB wurden schon Leistungen bewilligt für den teilstationären Bereich. So hat das OLG Hamm durch Entscheidungen vom 23.05.1986 (NJW 1986, 2888) und vom 09.08.1989 (Az. 20 U 292/88) ausgeführt, dass eine stationäre Behandlung aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zwingend eine vollstationäre Behandlung sein müsse. Insofern ist jetzt der Wortlaut der Versicherungsbedingungen entscheidend.
Über welche Bu Rente schreibst Du? Eine private BU Rente? Oder die gesetzliche Erwerbsminderungsrente?
Bei einer privaten BU Rente musst Du bei der Antragstellung nachweisen, dass Du zu mindestens 50% Deinen erlernten oder ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst. Dazu ist dann ein Antrag zu stellen (Detailregelungen bitte den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen).
In dem Antrag ist das Berufsbild zu beschreiben, die Kausalität zum Gesundheitszustand herzustellen und die erforderlichen Nachweise zu führen. Auf dieser Basis prüft die Gesellschaft, ob Du einen Anspruch hast oder nicht.
Anhand Deiner Angaben sind keine verbindlichen Aussagen möglich, das geht erst nach Kenntnis der Versicherungsbedingungen und der Arztbefunde.
Hier kann Dir ein Anwalt oder ein Versicherungsberater bei der Antragstellung behilflich sein.
Wenn die Gesellschaft zu dem Ergebnis kommt, dass Du Berufsunfähig im Sinne der Bedingungen bist, wird auch die Summe gezahlt, die Du versichert hast. Also in vollem Umfang.
Jetzt etwas klarer?
Ohne eine medizinische Begründung des Zahnarztes dass dieses der einzig medizinisch notwendige Weg ist wirst Du gar nichts bei der AOK erreichen können. Dieses Testat ist für Einigungsgespräche mit der AOK zwingend Vorsissetzung. Alternative: Privat bezahlen. Über die Rechnungshöhe solltest Du mit dem Arzt sprechen. Andere Wege sehe ich nicht, insbesonders nicht mit Rechtsanspruch. Last not least einen Arzt suchen, der auf Angst Patienten spezialisiert ist.
Also. Aktuell hast du einen mündlichen Arbeitsvertrag auf gesetzlicher Basis. Und selbstverständlich hast Du einen rechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auch auf bezahlten Urlaub. Selbst wenn nichts schriftlich geregelt ist, stellen die gesetzlichen Regeln die Untergrenze dar, von der auch nicht zum Nachteil nachnunten abgewichen werden kann...
Interessanter Nebensatz. Prognose der Kanzlei am besten gar nicht arbeiten. Sehr erstaunlich. Jetzt weiss ich natürlich nicht welche AVB bzw bei welcher Gesellschaft sie sind. Insofern beziehe ich mal auf die BGH Rechtsprechung.
Selbstverständlich dürfen Sie hinzuverdienen. Die BU endet bedingungsgemäss wenn ihre neue Tätigkeit mit der vorherigen Lebensstellung vergleichbar ist und/oder der Verdienst mehr als 80 Prozent des vorherigen Verdienstes beträgt.
Ich vermute Sie haben schon ein Leistungsanerkenntnis, denn dann wäre im Rahmen der Nachprüfung der Versicherer voll beweispflichtig.
Doch stellen Sie auch die Frage dem Anwalt den sie mndatiert haben, denn genau dafür wird er auch bezhalt.
Zu ihrer Frage. So wie sie es beschreiben stufe ich das als vollkommen unkritisch ein.
Also. ALG I bedeutet Pflichtversicherung ab Beginn Antragsstellung. Nach dem Ausscheiden aus Familienversicherung besteht noch vier Wochen Nachversicherung. Danach hast Du keinen Versicherungsschutz wenn ALG Antrag noch nicht durch ist. Auch wenn er rückwirkend greift. Würde wirklich mich freiwillig versichern oder alternativ nochmals mit der Kasse sprechen bzw der BA. Nicht das es dumm läuft und du dann Rennerei hast. Rechtsquellen spare ich mir jetzt
Nachgefragt: Also 6000€ Gewinn aus selbständiger Tätigkeit plus 12x450€ per anno? Also summarisch 11400€ pa.? Bei den Summen wirst du Steuern zahlen müssen..
Hier wunderbar alle Informationsbroschüren der deutschen Rentenversicherung zum Thema Hinterbliebenen Rente (aka Witwenrente) nebst Anträgen. Von der Quelle quasi und rechtssicher...https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/01_versicherte/02_rente/_DRV_Paket_Rente_Witwenrente.html
Meine Vorredner haben wichtige Aspekte dargestellt.Bei der GmbH sind drei Dokumente relevant.
a) Gesellschaftervertrag
b) Geschäftführungsvertrag
c) Optional Geschäftsordnung
Ferner ist zwischen Außenverhältnis und Innenverhältnis zu unterscheiden. Relevante Punkte zwischen euch intern regelt ihr in den Dokumenten a-c, das Aussenverhältnis in Dokument a und b.
Bitte lasst euch bei a und b intensiv beraten, denn sowohl steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte hängen davon ab. Beispielsweise ob ihr sozialversicherungfrei seid oder nicht.
Während der Gesellschaftervertrag die Regeln zwischen den Eigentümern regelt (z.B ob bei Abstimmungen für Entscheidungen einfache Mehrheit reicht oder 2/3 Mehrheit erforderlich ist oder wie bei Ausscheiden eines Gesellschafters zu verfahren ist) so regelgt der GF Vertrag die Befugnisse des Geschäftführers als handelndes Organ der GmbH nach aussen (z.B. ob er mit sich selbst im Innenvehältnis Geschäfte machen darf oder ob das der Zustimmung durch die Gesellschafter bedarf).
Fazit: Viele Regelungspunkte und bitte nehmt nicht einfach eine Mustervorlage aus dem Netz, sondern sucht euch kompetenten Rat. Ggfs auch bei einem Unternhemensberater.
Da noch ein Tipp. Solche Beratungen können auch durch das BAFA gefördert werden. Da einfach mal auf deren Seite stöbern.
Good luck...
Nun, hierfür gibt es gestzliche Regelungen, die auch für die Krankenkassen gelten. Genauer gesagt im VerwaltungsVollstreckungsgesetz. Genauer gesagt dort im § 19: http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__19.html
So, im Effekt hast du das Netto aber die Lohnabrechnung ist seit 2014 so aufgebaut das der Normalmensch das nicht mehr versteht. Oben Brutto drauf - Abzüge zur Geltung bringen unten Netto unter dem Strich drauf. Guck dir mal den Lohnzettel genau an.
Also Kündigen ist die teuerste Option. Um sauber antworten zu können fehlen Infos wie
a) monatlicher Zahlbetrag
b) aktueller Stan
c) Rückkaufswert
d) verbleibende Laufzeit
Alles andere ist Glaskugelcharakter und nicht seriös. Ach ja, die AVB und Gesundheitszustand sowie Optionsrechte sind wichtig...
Worauf bezieht sich die Frage? Jede PKV leistet nach Vertrag. Egal ob Conti, Debeka, DKV etc. Seinen Vertrag sollte man kennen und...die PKV ist kein Sparschwein...
Nun, ersteinmal vorweggenommen, dass jeder BU Versicherer andere Definitionen bezügllich der Einkommensgrenze, dem Einkommensnachweis und der Lebensstellung hat.
Daher mal die Regeln skizziert, wie sie der BGH definiert hat. Es gibt zwei Punkte die es zu beachten gibt: Der erste Punkt betrifft die Einkommenshöhe (da sind die 80% als Obergrenze lehal definiert) das zweite betrifft die Lebensstellung bzw den Beruf selbst.
Wenn beispielsweise ein Meister BU wird und dann später eine Tätigkeit als Aushilfe annimmt, so kann er durchaus mehr als die 80% verdienen, da er argumentieren kann, dass diese Tätigkeiten vom Niveau bzw erforderlichen Ausbildungsstand nicht der vorherigen Lebensstellung entspricht.
Fazit: Einkommen ist das eine - die soziale Stellung des neuen Berufs ist jedoch zu berücksichtigen.
Um bei Deinem Beispiel zu bleiben. Ja, so eine Situation kann auftreten! In diesem Fall wäre ein Ansatz nur noch Teilzeit arbeiten zu gehen, sofern man die BU Rente behalten will.
Nun, du bleibst kostenfrei familienversichert wenn du
A) als Minijobber bei einer regelmäßigen Tätigkeit nicht mehr als 450€ im Monat verdienst
oder
B) aus einer regelmäßigen selbstöndigen Tätigkeit nicht mehr als 385€ Gewinn pro Monat erzielst.
Ausnahme: Bei einem zeitlich begrenzten Zeitraum von maximal 2 Monaten darfst du als Angestellter auch mehr als die 450€ verdienen, da es sich nicht um eine regelmäßige Tätigkeit handelt.
Liegst Du bei regelmäßiger Tätigkeit im Fall B über der Grenze, so musst Du Dich freiwillig selbst krankenversichern. Kostenpunkt ca 350€ im Monat, wenn Du als hauptberuflich selbständig von der GKV eingestuft wird.
Ähnlich verhält es sich beim Status Student.
Nun, dazu hat sich bereits das BFH geäußert - BFH AZ. IX R 50/09 IX R 12/11 und zugunsten der Anleger entschieden, dass dieses im Fall des Totalverlustes steuerlich geltend machen kann.
Doch die Finanzverwaltung hat die Anwendung des BFH Urteils am 27.3.2013 für die Arä der Abgeltungssteuer (ja ich weiß den Begriff gibt es nicht) ab 2009 nicht übertragbar ist. - Ohne Begründung!
Good Luck!
Eine Dynamik hat zwei Ziele. Das erste ist, einen Inflationsausgleich zu schaffen.
Das zweite kann sein, dass Leistungen bereits im Schadensfall auch erhöht werden. Wenn du zum Beispiel eine Unfallrente mit vereinbart hast und der Leistungsfall ist eingetreten, so sichert Dir die Dynamikoption dass trotz Versicherungsfall die Leistung jährlich erhöht wird.
Nun meine subjektive Einschätzung. Bei einer BU Versicherung verstehe ich eine Dynamik, bei einer Unfallversicherung ohne Unfallrente nicht.
Bei Unfall wären mir andere Kriterien wichtiger wie z.B Sofortleistung. Assistance und Progression. Nur mal als Hinweis .
Lässt sich mit diesen Angaben nicht beantworten. Generell haben wir in D Krankenversicherungspflicht. Entweder gesetzlich oder privat. Erst Recht wenn man mehr als 183 Tage im Inland ist und seinen Wohnsitz hier gemeldet hat.
Eine substitutive Krankenversicherung (als Ersatz für GKV) muss nach § 12 VAG folgende Kriterien erfüllen:
- Geschäftsbetrieb im Inland
- Absicherung ambulant und stationär
- Basistarif
- maximiert auf 5000€ SB pro Jahr
Die polnische KV erfüllt diese Kriterien nicht. Falls er nicht in die GKV kommt (freiwilliges Mitglied) wird es sich entweder
- incoming Police absichern
- PKV versichern müssen
Doch letzteres setzt Aufenthaltserlaubnis, Bonität etc voraus, wenn es nicht der Basistarif sein sollte.
Nun, die Eltern sind unterhaltspflichtig bis zum Abschluss einer ersten qualifizierenden Ausbildung. Das ist auch nicht an eine starre Altersgrenze gebunden.
Unter 18 Jahre haben die Eltern auch das Recht zur Aufenthaktsbestimmung, sprich festzulegen, wo das Kind lebt. Nach Erreichen der Volljährigkeit kann die Dame selbst entscheiden, wo sie lebt.
Unterhalt muss nicht in Barleistung erbracht werden. Die Eltern können ihre Unterhaltspflicht auch in Form von Naturalleistungen erbringen. Das heißt konkret: Durch Wohnraum, Verpflegung und Taschengeld.
Kindergeld ist wieder ein ganz anderes Thema. Es steht den Eltern zu.
Weigern sich die Eltern bleibt nur der Gang zu den Sozialbehörden - vulgo ALG II. Ob das jedoch bewilligt wird und in welcher Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Zielführender wäre es alle Beteiligten an einen Tisch zu holen und die Alternativen zu besprechen. Als "Schwiegermutter" jetzt Fakten zu schaffen löst nicht das Kernproblem, sondern schafft nur neue Probleme.
Ja, dieses Recht hat der Arbeitgeber. Denn er ist dem AN lediglich den Ersatz von Aufwendung geschuldet. Anderweitige Regeleungen können sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag finden. Die Regelungen im Einkommensteuergesetz gelten für den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Steuererklärung. Sie sind nicht verbindlich für eine Erstattung durch den Arbeitgeber.