was bedeutet zeile 33 in anlage V

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Die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG betragen – bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 %, – bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 oder 50 Jahre, können ent- sprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. http://www.finanzamt.bayern.de/informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/2011/Anleitung_Anlage_V_2011.pdf