Versicherer hat falsch policiert - wer haftet?

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Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins vom Antrag des Versicherungsnehmers ab, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer im Versicherungsschein darauf aufmerksam machen, z. B. durch Unterstreichung oder Fettschrift. Der Versicherungsnehmer hat dann ein auf einen Monat zeitlich begrenztes Widerspruchsrecht. Widerspricht der Versicherungsnehmer rechtzeitig, kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande. Ansonsten kommt der Versicherungsvertrag mit den vom Versicherer gewollten Änderungen zustande. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer auf die Änderungen nicht erkennbar hinweist. In diesem Fall kommt der Vertrag zustande, wie vom Versicherungsnehmer mit dem Antrag gewollt. Doch Vorsicht: Schickt der Versicherer erst nach dem Ablauf der Bindungsfrist von zwei bis sechs Wochen je nach Versicherung den Versicherungsschein, sollten Versicherungsnehmer ihren Antrag und den Versicherungsschein besonders sorgfältig vergleichen. Rechtlich gesehen handelt es bei der Zusendung des Versicherungsscheins durch den Versicherer nach Ablauf der Bindungsfrist nämlich um ein neues Angebot. In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag zu den vom Versicherer gewollten Konditionen auch ohne besonderen Hinweis des Versicherers zustande, wenn der Versicherungsnehmer ohne Vorbehalt die Erstprämie zahlt.