Verpflichtung Grundstück zu übertragen?
In einem Ehevertrag steht, dass - sofern einer der beiden Eheleute stirbt und sich der überlebende Partner wieder verheiratet - das Grundstück der beiden an die erbberechtigten Abkömmlinge übertragen werden muss. Dazu habe ich 2 Fragen:
1) Bedeutet das, dass dies zu 100% geschehen muss oder kann man im Zuge der Überschreibung hierbei Abstriche vereinbaren? Z.B. nur ein Teil des Grundstücks oder Einsitz neuer Partner?
2) Wenn man das Grundstück teilt, zum Beispiel in den Teil Wohnhaus und den Teil Wiese und das auch im Grundbuch hinterlegt, um zB die Wiese zu verkaufen. Müssen dann dennoch beide Grundstückteile an die Abkömmlinge übertragen werden oder gilt das nur für den Grundstücksteil, der den gleichen Grundbucheintrag (Flurstück etc.) behält, der im Ehevertrag verbrieft ist?
Eine Antwort wäre sehr hilfreich. Vielen Dank im Voraus!
4 Antworten
So ein ehevertrag ist ein Glück.
Ein Glück für Honorargeile Anwälte, denn er beinhaltet ja gleichzeitig ein Testament, oder Teiltestament. Was ist an weiterem Vermögen vorhanden? Welche Abkömmlinge gibt es? Nur gemeinsame, oder auch welche aus einer früheren Verbindung?
Wer sicher sein will, sollte ein klares, notariell beurkundetes Testament erstellen, wenn möglich (also wenn die Nacherben schon volljährig sind, als Erbvertrag.
Sonst als gemeinschaftliches Testament (genannt Berliner Testament), mit einer klaren Regelung, dass der überlebende Ehegatte, der ja damit Alleinerbe wird, ein unbefreiter Vorerbe ist.
niemand weiß, was genau in dem Ehevertrag steht, ob da zb auch Klauseln stehen.
Ich habe aber mal ein Vertragstestament gesehen bzw in händen gehabt...
die Ehefrau damals verstorben, Ehemann hat neu geheiratet, und zwar meine Mutter damals.
zu Lebzeiten der ersten Frau wurde damals ein Vertragstestament verfasst mit 3 Namen von Kindern, die damals ca 5 Jahre alt waren.
Als mein Stiefvater starb, ist das Vertragstestament aufgetaucht, meine Mutter musste das mit den drei Kindern teilen das Erbe des Stiefvaters.
Vertragstestamente sind unabänderbar...und waren dafür da, das Güter von vor hunderten von Jahren an die Ursprungsfamilie bzw Kinder zurückging.
Also fast das gleiche wie ein Ehevertrag,
also solange man nicht weiß, was in dem Ehevertrag genau steht, kann man da nur vermuten
Das Ziel des Ehevertrages war ja offenbar, dass das gemeinsame Grundstück irgendwann den gemeinsamen Kindern zukommen soll, nicht geschmälert durch neue Erbansprüche einer neuen Ehefrau.
Den Trick mit der Teilung halte ich für angreifbar.
Wenn die Kinder auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, würde die erste Idee m.E. schon gehen.
Bei so einem individuellen und komplexen Sachverhalt, in Verbindung mit der vermutlich ordentlich sechstelligen Summe ist die Antwort ganz einfach: ab zum Fachanwalt