Verjährungsfrist einer Haftstrafe?
Hallo,
ich wurde wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt und habe diese auch nicht bezahlt. Daher wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen angeordnet, die ich auch nicht angetreten bin. Daher wurde sehr wahrscheinlich Haftbefehl erlassen.
- Frage: Nach wie vielen Jahren, darf der Haftbefehl nicht mehr vollstreckt werden?
- Frage: Wird der erlassene Haftbefehl als erster Tag gerechnet, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist? Oder bereits das Datum der Verurteilung?
Da ich nur noch ungefähr den Zeitraum der Tat und Verurteilung einordnen kann. (2016-2017)
- Frage: Kann man durch die neue Ausweisfunktion im Führungszeugnis einsehen, wann der Haftbefehl erlassen wurde? Ohne das irgendwo die Alarmglocken Leuten und man doch noch versucht den Haftbefehl zu vollstrecken?
Danke für die Antworten.
Ich beantworte mir die Fragen mal teilweise selbst und vermeide die weiteren unfreundlichen Kommentare.
3 Jahre ist falsch!
Nach 20 min lesen einiger Paragrafen bin ich selber drauf gestoßen: § 79 besagt bei meiner Strafe und Strafmaß eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Die Antwort nicht wissen, anscheinend dann Google falsch benutzen und die erste Antwort direkt hinschreiben ist nicht hilfreich!
Für eine andere Frage die andere Antwort auch nicht wissen. Daraus eine unnötige Diskussion gestalten, nur damit man sich selber beschäftigen kann ist auch nicht hilfreich!
Denn ist bleibt immer noch irrelevant, ob ich dir Ausweisfunktion aktiviert habe oder nicht. Denn A. Ich habe es, dann kann man normal antworten. Oder B. Ich habe es nicht. Dann kann man trotzdem antworten: „Wenn du die Ausweisfunktion aktiviert hast…….“
Bin spaßeshalber man die Profile durchgegangen und das Klischee wird halt krass bedient. Leute mit zu viel Zeit, verschwende die Zeit andere Leute mit flachen Antworten.
danke für nichts.
1 Antwort
Die Verjährung wir ab dem Zeitpunkt laufen, ab dem Dir bekannt war, daß Du eine Haftstrafe anzutreten hast. Von diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung. Wielange die Verjährungsfrist ist, hängt davon ab, welches Delikt zu Deiner Haftstrafe geführt hat, die Verjährungsfreit beträgt entweder 3 Jahre oder 30 Jahre; aber weshalb Du verurteilt wurdest weißt nur Du.
Falls Du schon einen neuen Ausweis besitzt, weiß niemand hier, Ob du die Ausweisfunktionen auch freigeschaltet hast. Auch das verschweigst Du hier.
Du wurdest wegen Betrugs verurteilt, damit ist die Verjährungsfrist 3 Jahre. Ob Du die Ausweisfunktionen freigeschaltet hast seht sehr wohl in Deiner Frage und ist deshalb nicht irrevelant! Daher meine Antwort. Wenn Du der Meinung bist ein Bestandteil Deiner Frage sei irrevelant, dann irrst Du!
Danke, von dir möchte ich keine weiteren Antworten mehr.
Das kann man sich allerdings in einem Forum nicht aussuchen...
Aber eventuell erspare ich mir so weiter quatschige Antworten.
Erst betrügst du, dann entziehst du dich deine Strafe. Hier erbittet du die Hilfe und wenn dir die Antworten nicht gefallen. Sind wieder die anderen schuld.
Sitze deine Strafe ab, dann brauchst du dir um Verjährung keine Gedanken mehr machen.
"Aber eventuell erspare ich mir so weiter quatschige Antworten."
Hier antworten Leute freiwillig auf Fragen und es kommt nicht besonders gut an, wenn man diese Leute dann anranzt und versucht, in Schranken zu weisen, die nicht existieren.
Frag einen Anwalt. Der bekommt Geld für seine Antwort, dieser Umstand versüßt es ungemein, dass man für einen patzigen Mandanten arbeiten soll.
Das Problem ist wie und was man für Antworten gibt. Das ist weder hilfreich noch smart.
Hier antworten anscheinend Leute die null Ahnung haben, aber trotzdem meinen ein Kommentar abzugeben zu müssen. Das ist das Problem.
Wenn ich keine Ahnung habe, dann halte ich mich zurück. Aber gebe keine Antwort, die weder der Wahrheit entsprechen. Noch spiele ich den Moralapostel.
Das kommt aber 2023 dabei raus, wenn Leute im Internet zu viel Zeit verbringen.
Das Delikt steht im ersten Satz und ob ich die Ausweisfunktion aktiviert habe oder nicht ist für die eigentliche Frage irrelevant.