Verjährung Anspruch von Erbbauzinsen??

1 Antwort

Ja, das ist so einfach möglich.

Ja, und Du kannst auch den Einwand der Verjährung geltend machen; nur trifft er nicht zu, weil er erst ab 01.01.2013 wirksam wäre. Aber mal davon abgesehen, könnte ich mir vorstellen, dass selbst bei einer berechtigten Einwandsmöglichkeit, das Ausnutzen ein nur sehr kurzfristiger Erfolg sein könnte. Der Erbbaurechtsgeber würde dies einfach zu seinen Akten nehmen und sich gerne bei einer Vertragsverlängerung oder -anpassung dieses Vorfalls erinnern, um dann angemessen zu reagieren. Du würdest noch nachträglich Dein früheres Handeln (vielleicht) bereuen, aber vielleicht erlebst Du das ja nicht mehr.