Umwandlung Konto in P-Konto Formgebunden?

3 Antworten

Keine Ahnung. Anstatt mich mit der Bank zu streiten, würde ich allerdings einfach den geforderten Vordruck übersenden.

Und vielleicht nochmal überlegen, ob ein rückwirkender Beginn ab Pfändungseingang evtl. sinnvoller sein könnte.

Nach ZPO und dem Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz gibt es für den Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto keine Formvorschrift. Die Erklärung muss unter anderem enthalten, dass kein weiteres Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das hast du ja mit deinem Antrag auch erfüllt.

Die Formulare der Banken enthalten umfangreiche Informationen über das P-Konto für den Kunden, auch dass das P-Konto an Auskunfteien gemeldet werden darf und die Bank dort auch Informationen über ein womöglich bereits bestehendes P-Konto einholen darf. Ich vermute, dass das der Grund ist, weshalb auf die Formulare bestanden wird. Da dies aber bereits alles gesetzlich geregelt ist, sollte das eigentlich kein Hindernis für die Umwandlung sein. Dein Antrag beinhaltet sogar mehr, als in dem Formular erwähnt wird. Unsere Bank hätte deinen Antrag auch ohne Formular umgesetzt, da die gesetzlich geforderten Erklärungen enthalten sind.

Der Pfändungsschutz greift dann für einen Monat nach Umwandlung rückwirkend.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Zertif. Pfändungsexperte, qual. Kreditsachbearbeiter

Was soll ein "Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO" aktuell sein? Dort steht seit 01.11.2021 (PKoFoG) dazu nichts mehr drin.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Ich arbeite bei einer Bank in der Rechtsabteilung