Umwandlung Konto in P-Konto Formgebunden?
Hallo,
Ich habe wie in einer Frage hier gestellt, vor ca. einer Woche die Umwandlung meines Girokontos in ein P-Konto per Post/Einschreiben verlangt hatte
Die Bank hat mir heute geantwortet und meinte das sie nach Übersendung des von der Bank zur Verfügung gestellten Formulars die Umwandlung durchführen werden.
Was habe ich den Falsch gemacht, ich wusste nicht das es eine bestimmte Formvorschrift gibt?
Habe ich etwas falsch Formuliert gehabt?
Dabei habe ich vor einer Woche folgenden Text geschrieben, ausgedruckt und unterschrieben und per Einwurf-Einschreiben gesendet gehabt:
Antrag auf Führung als Pfändungsschutzkonto nach § 850k Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich, dass das ausschließlich auf meinen Namen geführte Giro/Zahlungsverkehrskonto mit der IBAN (hier war die IBAN) künftig nach § 850K Abs. 1 Satz 1 als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Ich führe bislang weder in Ihrem Haus noch bei einem anderen Kreditinstitut oder einem anderen Zahlungsdienstleister ein Pfändungsschutzkonto.
Bitte wandeln Sie das oben genannte Giro/Zahlungsverkehrskonto mit Datum zum XX.XX.XXXX in ein P-Konto um.
Ich erbitte sie den aktuell gültigen Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs.1, Abs. 2 ZPO entsprechend in Ansatz zu bringen.
Nach § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO bleibt das grundlegende Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden unberührt.
3 Antworten
Keine Ahnung. Anstatt mich mit der Bank zu streiten, würde ich allerdings einfach den geforderten Vordruck übersenden.
Und vielleicht nochmal überlegen, ob ein rückwirkender Beginn ab Pfändungseingang evtl. sinnvoller sein könnte.
Nach ZPO und dem Pfändungsschutzkontofortentwicklungsgesetz gibt es für den Antrag auf Umwandlung in ein P-Konto keine Formvorschrift. Die Erklärung muss unter anderem enthalten, dass kein weiteres Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das hast du ja mit deinem Antrag auch erfüllt.
Die Formulare der Banken enthalten umfangreiche Informationen über das P-Konto für den Kunden, auch dass das P-Konto an Auskunfteien gemeldet werden darf und die Bank dort auch Informationen über ein womöglich bereits bestehendes P-Konto einholen darf. Ich vermute, dass das der Grund ist, weshalb auf die Formulare bestanden wird. Da dies aber bereits alles gesetzlich geregelt ist, sollte das eigentlich kein Hindernis für die Umwandlung sein. Dein Antrag beinhaltet sogar mehr, als in dem Formular erwähnt wird. Unsere Bank hätte deinen Antrag auch ohne Formular umgesetzt, da die gesetzlich geforderten Erklärungen enthalten sind.
Der Pfändungsschutz greift dann für einen Monat nach Umwandlung rückwirkend.
Was soll ein "Pfändungsgrundfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO" aktuell sein? Dort steht seit 01.11.2021 (PKoFoG) dazu nichts mehr drin.