Teilweise Untervermietung: Vermieter antwortet nicht auf Antrag?
Für einen Auslandsaufenthalt möchte ich meine Wohnung teilweise (befristet) untervermieten, um Doppelbelastung der Miete zu entgehen und die Wohnung vor Einbruch zu schützen. Ich behalte ein Zimmer in der Wohnung, um meinen Kram zu lagern.
Nach meinem Mietvertrag und § 553 BGB muss ich den Vermieter für diesen Fall, um Erlaubnis fragen. Ich habe dies getan, meinen Untermieter vorgestellt und eine 14-tägige Frist gesetzt.
Nach voriger Recherche ist es für mich recht klar, dass ich Anspruch bzw. "ein berechtiges Interesse" habe. Leider antwortet der Vermieter nicht auf mein Schreiben und die Frist ist verstrichen.
- Was kann ich machen? Ich möchte sehr ungern dagegen klagen (Zeitaufwand, finanzielles Risiko).
- Bedeutet ein Verstreichen der Frist, dass ich die Erlaubnis habe?
- Soll ich mit Schadensersatz drohen oder über einen Anwalt das Schreiben neu verfassen lassen?
Erfahrungswerte würde mir helfen :)
1 Antwort
Das ist ein Fall bei dem man sich darüber streiten kann, ob das UNTERvermietung oder WEITERvermietung ist.
Ich tendiere dazu, das als WEITERvermietung anzusehen da Du ja nicht mehr in der Wohnung wohnst während dieser Zeit.
Folge ist, dass dann § 540 BGB gilt.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__540.html
Bei dieser Vorschrift aber gibt es KEINEN Anspruch auf Zustimmung durch den Vermieter.
Wenn Du ohne Zustimmung weitervermietest ist das ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Dann solltest Du Vorkehrungen für den Fall treffen, dass der Vermieter das anders sieht. Nicht, dass Du bei der Rückkehr ein Versäumnisurteil zu einer Räumungsklage unter den Posteingängen findest.
Danke für deine schnelle Antwort.
Ich gehe sehr davon aus, dass eine Untervermietung ist. Hier mal ein Beispiel: https://www.mietrecht.org/untervermietung/untervermietung-auslandsaufenthalt/
Der relevante Auszug:
"Im Falle eines bevorstehenden Auslandsaufenthalts geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Mieter einen Anspruch auf die teilweise Untervermietung seiner Mietwohnung im Sinne des § 553 BGB hat (BGH, Urteil vom 11.6.2014, Az.: VIII ZR 349/13). Für die Vermietung der ganzen Wohnung muss hingegen keine Erlaubnis erteilt werden. Entscheidend für den Anspruch auf Erlaubnis ist, dass der Mieter mindestens ein Zimmer Mietwohnung von der Untervermietung ausnimmt und für sich zurückbehält, um hierin z.B. Einrichtung zu lagern."
Es gibt noch mehrere Quellen und Gerichtsurteile, die das sehr ähnlich sehen.