Stuernachzahlung/-Vorauszahlung bei Witwe?

1 Antwort

Auf viele deiner Teilfragen gibst Du doch schon selbst die Antwort:

Steuernachzahlung: sie ergibt sich aus der Tatsache, dass Renten nachgelagert besteuert werden. Damit ist Deine Mutter auch weiterhin verpflichtet jährlich eine Steuererklärung abzugeben, solange sie Witwenrente erhält. Durch die Steuervorauszahlung wird verhindert, dass es eine Nachzahlung gibt oder diese zumindest sehr gering ausfällt.

Wie schon beschrieben, die Witwenrente wird nachgelagert versteuert, daher keine Abzüge wie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Es gibt für sie in Zukunft nur die Steuerklasse 1, mit allen Konsequenzen - keine Anwendung des Ehegattensplittings mehr.

Die Tatsache, dass Deine Mutter für 2018 einen Steuerbescheid ohne Abgabe einer EkSt-Erklärung bekommen hat, ist für mich nicht nachvollziehbar. Hätte sie einen EkSt-Antrag für 2018 eingereicht, dann wäre Ihr eine Steuererstattung sicher gewesen. Das gleiche gilt für die Folgejahre. Nichts tun bedeutet dem Staat (Finanzamt) Geld schenken.

Vielen Dank für deine Antwort,das hilft mir schon weiter.Ich habe einiges im Internet nachgelesen und entsprechend für mich geschlossen. Allerdings wollte ich gerne mit eurer Meinung auf Nummer Sicher gehen.

Wie geschrieben,war ich letztes Jahr selbst überrascht,als ein Steuerbescheid ohne Steuererklärung kam.Um genau dem vorzubeugen,habe ich sie dieses Jahr direkt für 2019 gemacht.Mich wundert nur,dass sie keinerlei Lohnsteuer/Kirchensteuer/Solidaritätszuschlag laut Lohnsteuerbescheinigung gezahlt haben soll.Vermutlich aufgrund des geringen Bruttoeinkommens?

Jetzt wäre für mich noch interessant zu wissen,ob die Höhe der Vorauszahlung aufgrund der oben genannten Zahlen hinkommen kann.

Nicht,dass ich bei der Steuererklärung etwas falsches angegeben habe.Hierauf wird ja sowohl der Bescheid,als auch die Vorauszahlungshöhe ermittelt.

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@schuno

Bei einem Bruttolohn von 1530 fällt bei LSK 3 kein Lohnsteuerabzug an. Sie hätte aber ab 1.1.20 in die LSK I gehört, und dann sind es ca. 70,-€.

Möglicherweise wird das rückwirkend mit der I abgerechnet und der AG zieht mit der nächsten Abrechnung 6 x 70,-€ Lohnsteuer ab. Paragraf 41c EStG.

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@schuno

Renten von der BfA werden grundsätzlich nicht versteuert, daher dann die Nachzahlung. Da die Kirchensteuer und der Solidaritätszusachlag sich aus der gezahlten Lohnsteuer berechnen, werden diese natürlich bei Renten auch nicht einbehalten. Richtig ist, dass sich aus der Höhe der Nachzahlung die Vorauszahlung berechnet.

Macht Deine Mutter, wie vorgeschrieben eine EkSt- Erklärung für das vergangene Jahr, dann kann sie womöglich auch haushaltsnahe Dienstleistungen (Lohnkosten davon) und die Fahrtkosten zu Ihrer Arbeitsstätte geltend machen, sofern der Pauschbetrag hier überschritten wird.

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