Spekulationssteuer bei erbautem Mehrfamilienhaus?

2 Antworten

Auch kenne ich die Regel dafür.

Sieht nicht danach aus :-)

Die Berechnung der Haltedauer erfolgt anhand des Verpflichtingsgeschäfts. Also der Notarvertrag ist maßgebend.

"Fertig" war das Grundstück als solches ja schon immer. Ein Gebäude ist ja lediglich Bestandteil eines Grundstücks.

Bartolomeo 
Fragesteller
 29.05.2018, 13:54

Und wo genau steht das? Das die Haltedauer am Notarvertrag gebunden ist, halte ich auch für ungewiss. Stattdessen denke ich wird der Tag der Eintragung maßgebend sein.

0
EnnoWarMal  29.05.2018, 15:02
@Bartolomeo

In H23 EStH "Veräußerungsfrist", dritter Spiegelstrich:

Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der >Anschaffung oder >Veräußerung zu Grunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend (>BFH vom 15.12.1993 – BStBl 1994 II S. 687 und vom 8.4.2014 – BStBl II S. 826); ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung des Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (>BFH vom 10.2.2015 – BStBl II S. 487).

2

Wenn du "4 Wohnungen " verkaufst, bist du gewerblich Tätig. Dann wars das mit deinem Steuerfreiheiten. Verkaufe nur 3 und du bleibst privat.
Schau mal unter geweblicher Immobilienhandeln unter Google nach.

Du kannst eine Anfrage an das Finanzamt stellen, die müssen dir verbindlich Antworten

Bartolomeo 
Fragesteller
 29.05.2018, 17:08

Als gewerbliche gilt man, wenn man mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren verkauft. Dies gilt allerdings nicht, wenn die haltedauer von 10 Jahren überschritten ist.

0