Spekulationssteuer bei erbautem Mehrfamilienhaus?
Folgender Sachverhalt:
- Altes Haus am 01.05.2007 erworben (Eintragung)
- Haus wurde abgerissen und mit einem 6 Familienhaus bebaut
- Fertigstellung des MFH 01.05.2009 (nach WEG geteilt)
- Zwei Wohnungen wurden umgehend verkauft, vier weitere befinden sich im Bestand
Es geht nun um die verbleibenden vier Wohnungen. Dies würde ich gerne in diesem Jahr verkaufen, jedoch ist mir eine Sache noch nicht zu 100% klar. Der allgemeine Begriff "Spekulationsfrist" auf Immobilien ist mir bekannt. Auch kenne ich die Regel dafür. Eines ist mir allerdings noch nicht bewusst. Gelten die 10 Jahre ab Erwerb des Grundstückes (also 01.05.2007) oder ab Fertigstellung? Muss ich davon ausgehen, dass ich bei einem Verkauf (Stand heute) einen Veräußerungsgewinn habe, den ich versteuern muss?
Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe :-)
2 Antworten
Auch kenne ich die Regel dafür.
Sieht nicht danach aus :-)
Die Berechnung der Haltedauer erfolgt anhand des Verpflichtingsgeschäfts. Also der Notarvertrag ist maßgebend.
"Fertig" war das Grundstück als solches ja schon immer. Ein Gebäude ist ja lediglich Bestandteil eines Grundstücks.
In H23 EStH "Veräußerungsfrist", dritter Spiegelstrich:
Für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG ist grundsätzlich das der >Anschaffung oder >Veräußerung zu Grunde liegende obligatorische Geschäft maßgebend (>BFH vom 15.12.1993 – BStBl 1994 II S. 687 und vom 8.4.2014 – BStBl II S. 826); ein außerhalb der Veräußerungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung des Veräußerungsgeschäfts ist unmaßgeblich (>BFH vom 10.2.2015 – BStBl II S. 487).
Wenn du "4 Wohnungen " verkaufst, bist du gewerblich Tätig. Dann wars das mit deinem Steuerfreiheiten. Verkaufe nur 3 und du bleibst privat.
Schau mal unter geweblicher Immobilienhandeln unter Google nach.
Du kannst eine Anfrage an das Finanzamt stellen, die müssen dir verbindlich Antworten
Als gewerbliche gilt man, wenn man mehr als 3 Objekte innerhalb von 5 Jahren verkauft. Dies gilt allerdings nicht, wenn die haltedauer von 10 Jahren überschritten ist.
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Hast du eine Quelle für die Regelung
Hab selber nachgesehen STIMMT
https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/immobilienverkauf-a-z/gewerblicher-grundstueckshandel/
Und wo genau steht das? Das die Haltedauer am Notarvertrag gebunden ist, halte ich auch für ungewiss. Stattdessen denke ich wird der Tag der Eintragung maßgebend sein.