Schadensregulierung Wasserschaden

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Der Tatbestand des Betrugs wird definiert in § 263 StGB:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Woran es hier bei Deinem Fall mangelt ist der rechtswidrige Vermögensvorteil. Der Versicherungsnehmer kann ja selber entscheiden, ob er die Sache unrepariert läßt. Was mich an der Sache nur wundert ist, dass der Gebäudeversicherer die Schadensregulierung nach Kostenvoranschlag übernommen haben soll. Das erscheint mir reichlich ungewöhnlich. Gerade bei Wasserschäden und ihrer Behebung ist der erforderliche Sanierungsaufwand oft nicht von Anfang an absehbar mit der Folge, dass Handwerker zumeist ungern Kostenangebote abgeben und wenn doch, dann die Unwägbarkeiten so deutlich erwähnen, dass die Versicherung dann lieber bis zur Rechnung abwartet oder aber die Sache von einem Schadensregulierer begutachten und einschätzen läßt. Sei es wie es sei, strafrechtlich ist dem Vermieter nichts zu wollen.