Bin ich als Partner zur Rückzahlung bei Harz IV verpflichtet, wenn meine Freundin ALG II bezieht?

2 Antworten

Du schreibst es selbst:

    Wir sind vom Amt aus eine BG. 

Ihr bekommt gemeinsam Geld, also haftet Ihr auch beide.

Ausserdem kann das mit den 1.350,- nicht stimmen, bzw. müssen im Sachverhalt Angaben fehlen, denn Deine 1.350,- netto sind ca. 1960,- Brutto.

Der Rechner:  http://www.hartziv.org/hartz-iv-rechner.html

sagt (bei geschätzten 600,- Euro Warmmiete), dass Ihr vier Personen einen Gesamtbedarf von 1.788,- habt. von Deinen 1.345,- werden 1.045,- angerechnet und ausserdem das Kindergeld. Dann beständen noch immer ein Anspruch von 367,- Euro.

Wenn Dein Einkommen auf 2.200,- brutto steigt, was 1.484,- netto wären, so bliebe noch immer ein Anspruch von 228,- Euro.

Also sind entweder Deine Angaben falsch, oder die Auskunft des Jobcenters, oder beides. Wobei die Aussage: Sobald die 1.350,- überschritten werden gibt es nichts mehr, sehr unwahrscheinlich ist. Der Übergang ist gleitend, oder die Leistung bei 1.350,- wäre nur 1,- Euro.

Wenn Die Wohnung auf Deinen Namen allein läuft, aber die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wird, müsste sie angemietet worden sein, als Du selbst noch Leistungsbezug hattest, oder es müsste mal Probleme gegeben haben, oder Du hast selbst darum gebeten.

Jeden falls bleiben bei Deinem Sachverhalt unklare Punkte.

EnnoWarMal  21.08.2015, 06:49

Unabhängig von den Ungereimtheiten bzw. Unklarheiten könnte aber eine Empfehlung ausgesprochen werden.

Beispielsweise könnten sich beide Partner jeweils eine eigene Wohnung suchen und so die BG aufbrechen.

Darüber hinaus sei noch gesagt, dass in dieser Situation der geleistete Unterhalt beim Fragesteller nach § 33a (1) EStG abzugsfähig ist, wobei in diesem Fall die Opfergrenze zu beachten ist.

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wfwbinder  21.08.2015, 07:36
@EnnoWarMal

An 33 a EStG hatte ich auch gedacht, wollte es aber nicht verkomplizieren und nach dem jetzigen Stand würde die Erstattung ja auch angerechnet.

Zu dem menschlichen Aspekt sage ich lieber nichts.

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Was die Forderung angeht, hast du leider schlechte Karten - lies dies:

"Sippenhaft" der Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a280d3250b.php

Wenn machbar aufgrund der Räumlichkeiten wäre es sicher sinnvoller, wenn Du Hauptmieter und Freundin mit Kindern Untermieter wäret. Oder Ihr wäret eine "Zweier"-Wohngemeinschaft: Du und Frau, die Frau halt mit Anhang.

Ob das nun im nachhinein noch möglich ist, weiß ich nicht. Ich denke, die vom Jobcenter werden dann sehr, sehr, sehr misstrauisch. - Man geht ja davon aus, dass Mitglieder einer BG füreinander einstehen so wie Eheleute es tun. Und warum solltet Ihr plötzlich nicht füreinander einstehen wollen.

Allerdings zeigst Du Dich ja schon verärgert über Deine Freundin, weil sie sich nicht bewirbt und auch gar nicht arbeiten will. - Du schreibst leider nicht das Alter der Kinder, denn wenn die noch klein sind und keine Betreuung verfügbar ist, könnte das nachvollziehbar sein. - Sind die Kinder im schulpflichtigen Alter, könnte Deine Freundin halbtags arbeiten (wenn sie dann die Betreuung in den Ferien hinkriegt).

Ihr könntet Euch ja räumlich trennen, also dass Deine Freundin für sich und ihre Kinder eine eigene Wohnung sucht und auszieht. Damit wäre für Dich dann das Thema BG und Zwangs-Mit-Hartz IVer vom Tisch. - Hast Du Dich darüber schon mit Deiner Freundin ausgetauscht? Wenn die Wohnung in der Nähe von Deiner ist, dann könntet Ihr Euch ja oft sehen und besuchen.

Als BG werdet Ihr also gemeinsam berechnet, so wie Eheleute. - Falls Dir ein (guter) Hartz IV-Rechner etwas nützt (jetzt oder später), google mit

geldsparen arbeitslosengeld 2 rechner

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Und jetzt zur Mietezahlung:

Mieter ist nicht das Jobcenter, sondern Du. Und Du bist volljährig und auch nicht entmündigt. Also hast Du ein Recht darauf, dass die Miete auf Dein Konto gezahlt wird, und Du zahlst sie an den Vermieter. - Nur wenn die "Kunden" (wie es ja so vollmundig heißt, Du bist ja "Zwangs-Kunde"), also nur wenn die Kunden so mit dem Geld umgehen, dass es zu Mietrückständen kam, kann das Jobcenter darauf bestehen, die Miete vorsorglich direkt an den Vermieter zu zahlen.

Wie ist es denn überhaupt dazu gekommen, dass das Jobcenter die Miete an den Vermieter zahlt? Gab es mal Unregelmäßigkeiten? Oder hat man Euch von Anfang an verklickert, dass das Jobcenter die Miete an den Vermieter zahlt?

Wenn es keine solchen schwerwiegenden Gründe gibt, bestehe darauf, dass Dir die Miete überwiesen wird. Empfehlenswert ist es dann, die Miete  per Dauerauftrag oder per Einzug zu zahlen (wenn Vermieter korrekt ist, dann ist eine Einzugsermächtigung vorzuziehen, weil dann Änderungen automatisch berücksichtigt werden).

In meinem Bekanntenkreis zahlte auch das Jobcenter die Miete und bestand darauf, es weiter zu tun. Sehr klar und kraftvoll (dabei höflich bleibend) sagte die "Kundin", sie sei die Mieterin, sie sei volljährig, und selbstverständlch zahlt sie wie jeder andere Erwachsene auch selbst die Miete. - Dazu fiel der Jobcenter-Mitarbeiter nichts mehr ein, und die Miete wurde ab sofort der Kundin überwiesen, die sie seitdem per Lastschrift zahlt.

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Wenn Du zum Jobcenter gehst, um die Angelegenheiten zu klären, geh nicht allein hin, sondern lass Dich begleiten von einem erfahrenen (!!) Beistand, auch Ämterlotse genannt (dazu gleich mehr).

Wenn Du weiteren Rat bezüglich Deiner beiden Themen wünschst, wende Dich an eine Arbeitslosen-Initiative vor Ort (google so mit Deinem Wohnort) oder an eine Sozialberatung - google so und füge Deinen Wohnort hinzu (oder den nächstgrößeren, falls Deiner klein ist). - Dir werden so Beratungsstellen wie die Diakonie / Diakonisches Werk, Caritas, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder die Arbeiterwohlfahrt (AWO) gezeigt. Vereinbare dort einen Beratungstermin.

Wohnst Du in Hamburg, hole Dir Rat bei der sehr guten Beratungsstelle

Arbeitslosen Telefonhilfe
0800 111 0 444 (Handy: 040 - 22 75 74 73).
Dort ist man zu Fragen rund um das Thema Arbeitslosigkeit sehr erfahren (die dürfen nur Hamburger / Umgebung beraten).

cyracus  23.08.2015, 01:22

Nun vorsorglich diese Hinweise von mir, die ich Hartz IV- und anderen Grundsicherungsbeziehern (und "Zwangs-Hartz IVern") reingebe - unten siehst Du die Info zu Beiständen/Ämterlotsen:

Umgang mit Sozialbehörden

Mit dem Amt nichts telefonisch klären (das kann man später nie beweisen). Alles schriftlich machen. Am besten Schreiben, Belege und Anträge persönlich abgeben. - Den Erhalt des Schreibens lässt man sich auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel, Datum und Unterschrift bestätigen. (Dies verlangt man mit ruhigem, freundlichem Ton und reicht das Schreiben rüber, „und hier brauche ich noch Stempel mit Datum und Unterschrift“).

Wenn man nur etwas abgeben will, dann wie üblich ein Schreiben aufsetzen, in dem erklärt wird, was "als Anlage" überreicht wird (sind es mehrere Anlagen, diese mit Nummern versehen aufzählen). - Wiederum dieses Anschreiben auf einem mitgebrachten Doppel mit Stempel und Unterschrift bestätigen lassen.

Diese Bestätigungen sind Gold wert, sie sind mehr wert als ein Einschreibebeleg (mit dem ja nur der Eingang eines Umschlags bestätigt wird).

Mit einer solchen Bestätigung kann von Seiten der Behörde nicht behauptet werden, Schreiben und Belege seien nicht eingegangen. Und wenn doch, eine Fotokopie von deren Bestätigung vorlegen (das Original unbedingt wie eine Kostbarkeit hüten). - Nicht (oder angeblich nicht) abgegebene Unterlagen kann als Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht gedeutet werden, was zu Sanktionen führen kann = Kürzung von Geld. - Und: Werden so die Unterlagen / Belege abgegeben, wird erfahrungsgemäß allgemein die Sache zügiger bearbeitet.

Falls Du meinst, ich würde übertreiben, google mit jobcenter unterlagen verloren.

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Im Gespräch mit den Mitarbeitern immer korrekt und konzentriert sein. Wenn die Mitarbeiter freundlich und zugewandt sind: Auch Infos im Vertrauen landen in der Akte und können später gegen den „Kunden“ (wie es vollmundig bei Sozialbehörden heißt) verwendet werden.

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Oft ist es ratsam, zum Amt einen Beistand als Begleitung mitzunehmen. Dieser muss nur zuhören und kann dabei Protokoll führen, oder hinterher macht man gemeinsam ein Erinnerungsprotokoll. Der Beistand kann aber auch für Dich Erklärungen abgeben, dazu § 13, Absatz 4 SGB X (google mit 13 sgb 10):

  • (4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Für einen ehrenamtlichen Behördenbegleiter = Beistand google jeweils mit Deinem Wohnort (oder dem nächstgrößeren, wenn Deiner klein ist) mit

Ämterlotsen

Behördenlotsen

Behördenbegleiter

Hartz IV Mitläufer

Hartz IV Gegenwind e.V.

Wir gehen mit org

Diese Ämterbegleiter sind wertvolle Hilfen und notfalls auch Zeugen, und (die meisten? alle?) haben für diesen ehrenamtlichen Dienst eine kleine Ausbildung genossen und kennen sich bestenfalls mit den Gesetzen aus. (Sag beim Amt niemals, Du hättest einen Zeugen dabei! Zeugen dürfen des Raumes verwiesen werden - Beistände dagegen nicht, auf die hast Du ein Recht.)

Lebst Du in einer Bedarfsgemeinschaft (oder Haushaltsgemeinschaft): Andere Mitglieder solch einer Gemeinschaft können für Dich kein Beistand sein, denn sie sind nicht neutral, sondern automatisch selbst Betroffene.

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Google mit

legitimation eines beistands pdf (die Wörter genau so)

und lade Dir die Datei vom elo-forum runter. Darin erfährst Du die gesetzliche Grundlage für Beistände und dass jeder Bürger ein Recht darauf hat, sich bei Behördengängen von einem Beistand begleiten zu lassen.

Auch erfährst Du so, dass wenn Dein Beistand für Dich etwas sagt, und Du widersprichst nicht, gilt es so, als hättest Du selbst es gesagt.

Wenn Du bei einer Sozialberatung bist, frage dort, ob dort Beistände / Ämterlotsen / Behördenbegleiter ehrenamtlich Dienst machen.

Zum Amt mit einer erfahrenen Begleitpersonen zu gehen ist in diesem Fall sehr empfehlenswert.

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cyracus  23.08.2015, 01:34

Wenn Du Dir die Info Legitimation eines Beistands runterlädst, liest Du dort, dass Beistände sich im Jobcenter nicht ausweisen müssen. - Das ist seit wenigen Tagen anders: Es gibt nun ein höchstrichterliches Urteil, nach dem auf Verlangen die Beistände sich ausweisen müssen.

Für Dich ändert sich dadurch nichts, nur die Beistände müssen das wissen. Wir, die sich mit diesem Thema auf Seiten der "Kunden" beschäftigen, können über dieses Urteil nur mit dem Kopf schütteln. - Die Richter, die "Recht" gesprochen hatten, kannten offenbar die Info des ehemaligen Präsidenten des Bundessozialgerichts nicht.

Naja, mit dem Kopf schütteln wir sowieso häufig, wenn's um Grundsicherung jeglicher Art geht ...

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