Nennung eines Nettobetrags zulässig?
Moin,
jetzt habe ich mal eine Frage:
eine Hausverwaltung hat eine Erhöhung der Verwaltervergütung auf der nächsten Eigentümerversammlung beantragt.
Genannt wurde nur der Nettobetrag plus 19 % Umsatzsteuer.
Ist das so zulässig?
Muss nicht (auch) der Bruttobetrag genannt werden?
4 Antworten
Da jedes Handy einen Rechner hat, lässt sich das in Sekunden ermitteln, erst Recht, wenn es nur um eine einzige Position geht. Ganz genau verstehe ich das Problem überhaupt nicht 😕
Die Nettosumme ist genannt und der Hinweis auf die 19 % Mehrwertsteuer. Also alle Kriterien erfüllt. Nur wenn die tatsächliche Rechnung kommt, ist die Angabe des Bruttobetrags erforderlich. Für ein Angebot nicht.
Dein Vergleich mit dem Supermarkt hinkt daher gewaltig, denn im Supermarkt wird dir nicht nur ein Angebot gemacht, sondern du bekommst mit dem Kassenzettel die Rechnung, bevor du den Markt verlässt. Außerdem sind im Supermarkt zwei unterschiedliche Steuersätze anzuwenden: 7 % und 19 %. Man kann nicht erwarten, dass jeder den Unterschied kennt.
Auch Handwerker dürfen Ihre Kostenvoranschläge und Rechnungen Netto +Mwst schreiben.
Ergo gibt es auch bei Endverbrauchern ausnahmen von der Regel, das für Endverbraucher alles Brutto ausgewiesen werden muß.
Zudem viele Eigentümer ja auch Vermieten und entsprechend ihre Mieten auch versteuern müssen.
Es geht ja wohl um ein Angebot für eine Wohneigentumsgemeinschaft.
Daher denke ich, dass Eindeutig die Vorschriften für Verbraucher gelten.
Daher muss das Angebot auf jeden Fall den Bruttobetrag ausweisen. Nur netto geht auf keinen Fall.
Die Nennung des Nettobetrages genügt, wenn explizit darauf verwiesen wird, dass da die Mehrwersteuer noch dazu kommt.