muss ich die Wohnung streichen - nach sechs Monaten Mietverhältnis ??
Hallo, vorweg es geht nicht um Böser Vermieter oder Mieter der nicht streichen will ...
Ich bin vor 6 Monaten in eine renovierte Wohnung gezogen, diese wurde nach den Farbwünschen der eigentlichen Mieterin gestrichen, Mietvertrag platze jedoch und sie zog nicht ein. Da für mich klar war das ich nur sechs Monate in der Wohnung wohnen werde habe ich mich mit den Farben arrangiert z.B. hell grauer Flur. Schlafzimmer zweifarbig
Ich muss ganz ehrlich gestehen, ich habe beim unterzeichnen des Mietvertrages nicht darauf geachtet, das drin steht. handschriftlich - Wände sind bei Auszug zu weißen.
Ich sehe natürlich ein, die Gebrauchsspuren der Wände zu beseitigen, Löcher zu und mit der gleichen Farbe (die hat der Vermieter die Reste gestellt damals für evtl Einzugsschäden) überzustreichen. Die Küche habe ich in diesem halben Jahr max 10 mal genutzt, mh eine Farbveränderung sieht man hier nicht. Im Wohnzimmer sehe ich ein komplett zu streichen, da dies nun mal er Kern der Wohnung und der meist benutzte Raum war. Aber muss ich die Räume die farblich gestrichen wurden vom Vermieter (nicht für mich) uberweissen ??? oder reicht es auch wenn ich die Wände in den entsprechenden Farben überstreiche und wie z.B. im Flur wo nee Gardrobe hing die Löcher zu und auch hier ausbessere ??
Wäre schön wenn ihr mir bald antworten würdet. Vielen Dank
2 Antworten
handschriftlich
Die Rechtsprechung zu Renovierungsklauseln beim Wohnungsmietvertrag füllt eine kleine Bibliothek. Wenn ich das Stichwort "Weißen" höre, ist im Normalfall alles klar: Das ist eine starre Farbwahlklausel und damit unwirksam. Allerdings kommen wir jetzt durch Deine Anmerkung "handschriftlich" in einen schwierigen Bereich:
Die Rechtsprechung zur Renovierung befaßt sich mit sog. AGB, also Geschäftsbedingungen die der Vermieter vorgegeben hat und die nicht verhandelt wurden. Wenn aber etwas handschriftlich in den Vertrag aufgenommen wurde muß man immer äußerst vorsichtig sein. Natürlich können auch handschriftlich hinzu gefügte Klauseln AGB sein, müssen es aber nicht. Daher die Frage an Dich: Wie ist es zu dieser Klausel gekommen? Wurde darüber vor Vertragsabschluß gesprochen, gar verhandelt? Wie viele Wohnungen hat der Vermieter denn so?
In AGB-Form wäre die Klausel ungültig, als Einzelvertrag möglich.
althaus: Du ahnst garnicht, wie wenig ein Wohnungsmietvertrag heute noch wert ist. Die Richter reißen ihn Dir in Stücke und das gilt auch für Deine "Tapeten-Klausel".
Versetze die Wohnung in den Zustand, in dem sie war als Du eingezogen bist, bessere alle Gebrauchsspuren fachgerecht aus und warte ab, auf was der Vermieter bei der Wohnungsübergabe besteht. Juristisch kann er keine andere Farbgebung verlangen als Du sie bei Deinem Einzug vorgefunden hast, es sei denn er erstattet Dir anteilig die Renovierungskosten für die nicht abgewohnte Zeit der vorgeschriebenen Streichintervalle.
Verstehe nicht was daran auszusetzen ist. Vertrag ist Vertrag, auch wenn "handschriftlich" erfaßt.