Mahnung von Eos Inkassounternehmen?!?

Kannst du uns das Schreiben des Inkassobüros und insbesodere die Forderungsaufstellung mal vorlegen? Persönliche Daten bitte schwärzen.

PS: Deinen Widerspruch per E-Mail bitte auch.

Ich weiß leider nicht, wie das hier geht...

4 Antworten

Normalerweise steht auf der Rechnung immer drauf, dass man für eine korrekte Verbuchung den korrekten Verwendungszweck angeben muß. Das hast Du ignoriert, also jammere nicht und zahle einfach und verbuche das Ganze als Lehrgeld. Ein Widerspruch wird vom Versandhändler höchstens anerkannt, wenn Du nachweisen kannst, dass es ihm ein leichtes gewesen wäre, einen Bezug zum Zahlungseingang herzustellen. Das wird Dir aber in der Regel nicht gelingen.

Aber ich darf ja wohl erwarten, dass das gezahlte Geld verrechnet wird??

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@Sikati

Nein, denn Du vermischst immer zwei unterschiedliche Angelegenheiten. Natürlich steht Dir eine Rückzahlung des Betrages zu, aber nicht eine Verrechnung!

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@Snooopy155

Das sehe ich klar anders. Du hättest selbstverständlich Recht, wenn die Überweisung an den falschen Empfänger gegangen ist. Das kann ich dem Sachverhalt hier aber nicht entnehmen.

Der Schuldner ist verpflichtet,

  1. den Kaufpreis an den Gläubiger zu zahlen und
  2. dem Gläubiger eine Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.

Punkt 1 wurde unstreitig fristgemäß erfüllt, Punkt 2 hat der FS durch Mitteilung an das (mutmaßlich ordnungsgemäß bevollmächtigte) Inkassobüro nachgeholt. Damit hat der Schuldner (der FS) seine Pflicht gemäß § 433 Abs. 2 BGB gegenüber dem Gläubiger erfüllt. Offen bleibt nur noch ein eventueller Schadensersatzanspruch des Gläubigers aus § 280 / § 286 BGB (hier hauptsächlich die Inkassokosten).

Im Übrigen hat der Gläubiger die Zahlung durch das Behalten selbiger stillschweigend akzeptiert.

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Dem Grunde nach wirst du die Inkassokosten möglicherweise durchaus tragen müssen. Du bist nicht nur verpflichtet, den RE-Betrag zu zahlen, du musst auch so zahlen, dass der Empfänger die Zahlung zuordnen kann. Tust du das nicht, bis du für die daraus resultierenden Kosten verantwortlich (vgl. z. B. AG München, Urteil vom 07.02.2019 - 161 C 22009/17).

Daher wäre interessant zu wissen:

Auf wessen Namen ist die Bestellung erfolgt bzw. die Rechnung ausgestellt? Und von wessen Konto wurde die Hauptforderung überweisen? Sofern abweichend: Habt ihr den gleichen Nachnamen? Ist der Name eher selten oder ein Allerweltsname?

Worauf ich hinaus will: Wäre es Ratepay möglich gewesen, die Zahlung trotz des falschen Verwendungszwecks zuzuordnen?

Wie bist du eigentlich überhaupt auf den falschen Verwendungszweck gekommen? Stammt der von einer alten, bereits bezahlten Rechnung?

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Unbestreitbar ist natürlich, dass die Hauptforderung an sich ausgeglichen ist. Aber das werden die auch noch kapieren.

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Sofern wir die Inkassokosten dem Grunde nach anerkennen, sollten wir auf jeden Fall die Höhe dieser prüfen. Die ist vermutlich unangemessen hoch.

Für den Fall, dass die Beauftragung des Inkassobüros nach dem 30.09.2021 erfolgt ist, stelle ich mal § 13 Abs. 2 i.V.m. Nr. 2300 Abs. 2 Satz 2 VV RVG (geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320)) in den Raum.

Woher ich das weiß:Hobby – Hobbyjurist - Grundwissen, garniert mit Recherche

Das EINE, nämlich die Falschzahlung (DEIN Fehler) hat mit dem ANDEREN rein GAR NICHTS zu tun.

Zahle!

Denn mit dem ersten Vorgang hat das Inkassobüro NICHTS zu tun.

Und parallel kümmerst Du dich darum, dass Du das andere Geld zurück bekommst!

Man kann es natürlich auch unnötig kompliziert angehen.

Ich hoffe du hast noch nicht bezahlt.

Es fallen KEINE INKASSOKOSTEN AN

EOS ist ein Konzernunternehmen der OTTO Gruppe.
Bedeutet: Konzerninkasso.

Und Konzerninkasso leisten weder eine Rechtsdienstleistung, noch sind Inkassokosten eines Konzerninkasso´s erstattungsfähig.

Woher ich das weiß:Hobby – GF.net Inkasso-Experte - mit langjähriger Inkassoerfahrung.