Kurzarbeit trotz Pflichtpraktikum?

1 Antwort

Praktikanten sind grundsätzlich von KUG (Kurzarbeitergeld) ausgeschlossen. Der Anspruch für KUG ergibt aus Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, in die ein Praktikant nicht einzahlt. Für geleistete Arbeit ist das Praktikantenentgelt, wie vertraglich vereinbart, zu entrichten.

Es besteht eine sehr geringes Kündigungsrisiko bis zur Beendigung des Pflichtpraktikums. Es besteht ein erhöhtes Risiko, das der jetzige Praktikantenvertrag nicht in einem freiwilliges Praktikum fortgeführt wird. Wir alle wissen nicht, wie es nach Ostern weitergeht ....

Das sehr geringe Kündigungsrisiko ergibt sich lediglich aus dem Umstand dass die Arbeitgeber auf die allerbilligsten Arbeitskräfte nun besonders gerne zurückgreifen.

Wenn der Autohersteller eine Werkschliessung an Deinem Arbeitsplatz vollzogen hat, oder plant, das Werk zu schliessen, ist eine Fortführung des Praktikums für den Zeitraum der Betriebsschliessung unmöglich.