Können Mietzahlungen für 3 Monate nach dem Tod des Lebenspartners von den Erben weiter gefordert werden?

3 Antworten

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Darf sie diese Forderung stellen?

Sofern keine Mietkostentragung im Innenverhältnis der Lebensgemeinschaft vertraglich ausdrücklich geregelt wäre, nein. Die bloße Tatsache, das es tasächlich lebzeitig gemeinsam bezahlt wurde, gibt diesen Rechtsanspruch jedenfalls nicht her.

Dann wären es keine Erbfallverbindlichkeiten des Erblassers, da das Mietverhältnis und damit eine gesamtschuldnerische Kostentragungspflicht des Verstorbenen auf die Mitmieterin n. Maßg. d. § 563 II 3 BGB überging.

https://dejure.org/gesetze/BGB/563.html

G imager761

Die Forderung klingt absurde, ist es aber nicht, wenn man sich in die Lage der Lebensgefährtin versetzt.

Was wäre denn, wenn er Alte Herr alleingelebt hätte. Die Erben hätten die Miete auch für 3 Monate weiter zahlen müssen.

Wenn er nicht gestorben wäre, sondern ins Heim gekommen wäre und sie sich die Wohnung nicht mehr hätte leisten können, er hätte bis zum Ende der Kündigungsfrist seinen Anteil weiterzahlen müssen.

Ich finde die Forderung auf den ersten Blick auch erstmal befremdlich, aber bei näherem hinsehen, gibt es schon Ansatzpunkte für die Idee.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Die Forderung mag nachvollziehbar sein, justitiabel ist sie nach Maßgabe des § 563 II 3 BGB allerdings nicht. Dürfen darf die Lebensgefährtin demnach nicht.

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Wir hätten uns nicht damit beschäftigt, aber die Dame ist nicht bereit uns Belege für die Steuererklärung und Auskünfte für den Wertermittlungsbogen des Nachlassgerichtes zu geben bzw. Unterlagen auszuhändigen. Nun verlangt sie nach dreimaligem Bitten unsererseits(schriftlich) eine Bestätigung, dass wir Erben sind, obwohl sie als Vermächtnisnehmerin vom Nachlassgericht informiert wurde. Wurde sofort von uns erfüllt. Auch hat sie mit der Girocard des Verstorbenen nach dem Tod mehrmals mehrere Tausend Euro in kurzen Abständen abgehoben und angeblich ausstehende Rechnungsbeträge auf ihr Konto überwiesen, bis wir mit den entsprechenden Unterlagen das Konto sperren konnten. Bisher haben wir noch nichts unternommen.

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Das Mietverhältnis besteht allein mit der Lebensgefährtin weiter. Ihr als Erben habt damit nichts zu tun. Ihr müsst ihr nichts zahlen.