Kindergeld ohne Vorwarnung entziehen?

3 Antworten

Die Familienkasse kann sogar rückwirkend das Kindergeld zurückfordern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlagen.

Je nach Alter der Schwester gibt es aber unterschiedliche Voraussetzungen für das KG. Unter 21 reicht evtl. die Meldung als Arbeitssuchende, danach die Meldung als ausbildungssuchend.

Sorry, aber das ergibt keinen rechten Sinn.

"meine Mama hat Kindergeld für sie beantragt weil sie es dringend notwendig hat."

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/familiensituation/kann-ich-fuer-mein-kind-in-der-ausbildung-kindergeld-bekommen--124938

Wenn die im Link genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat Eure Mutter Anspruch auf Kindergeld für Deine Schwester. Es steht der Mutter zu. Ausnahme: Deine Schwester wohnt nicht mehr zuhause.

"Kann die Schule das Kindergeld einfach wieder entziehen ohne vorheriger Bescheid gebung"

Die Schule kann das Kindergeld überhaupt nicht entziehen. WENN Deine Schwester aber die Schule abbricht UND keine der anderen Voraussetzungen vorliegt, besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld. Früher oder später wird das bemerkt und man muss zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen. Deine Schwester sollte dann also arbeiten gehen und Eurer Mutter das Kindergeld ersetzen

"hat auch das Formular für Kindergeld schon ausgefüllt von der Schule abgegeben"

Meinst Du die Schulbescheinigung?

Vermutlich wurde zu Beginn des Schuljahres eine Schulbescheinigung ausgestellt. Diese wird natürlich nicht von der Schule widerrufen, nur weil das Mädel gar nicht kommt. Die Schule wird sich also nicht aktiv bei der Familienkasse melden.

Die Familie macht sich ja auch Gedanken und wird den Abbruch sicher melden.

Denn es wird die Familienkasse ohnehin früher oder später erfahren, und dann kommt eine Rückforderung und vielleicht auch eine Strafanzeige.

Man muss beizeiten überlegen, wie man die Voraussetzungen für diese junge Frau erschafft, oder wie man sich das fehlende Geld anders organisiert. Und ein Minijob der Tochter wäre da auch meine erste Idee.

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Solange sie noch Schülerin ist und den Unterricht besucht besteht für sie als unter 25-jährige auch Anspruch auf Kindergeld.

Schwänzt sie jedoch überwiegend den Unterricht kann die Familienkasse auch davon ausgehen, dass der Anspruch erloschen ist, dann käme es u.U. zu Rückforderungen.