Kann ich ggfs vor Zwangsvollstreckung wegen Umzug die Einbauküche verkaufen?

2 Antworten

Willst du das Geld nutzen um die Zwangsvollstreckung abzuwenden und deine Gläubiger zu befriedigen?

Ansonsten machst du dich wohl nach §288 StGB strafbar. Voraussetzung ist, dass durch den Verkauf die Befriedigung des Gläubigers vereitelt wird. Wenn du also annimmst, dass der Verkauf von etwas unschädlich ist, weil offenkundig noch so viel mehr an Vermögensgegenständen da ist, um die Forderungen zu begleichen, wäre es möglich. Wobei ein paar Tausend Euro für eine Küche natürlich auch erstmal eine Ansage sind, je nach den weiteren Umständen.

https://ra-odebralski.de/strafrecht-rechtsanwalt/strafrecht-einzelne-delikte/vorladung-polizei-anzeige-vereiteln-der-zwangsvollstreckung/

Grundsätzlich wäre ich natürlich vorsichtig. Wäre halt nicht so toll, wenn eun Strafverfahren dazu kommt mit dem ganzen Papierkram und möglicher Strafen - ihr habt vermutlich gerade ohnehin schon genug Stress und hofft, dass bald wieder Ruhe einkehrt.

Das stellt bei Kenntnis der drohenden Zwangsvollstreckung eine Straftat dar, denn aufgrund der Schilderung gehe ich mal davon aus, dass der Verkauf nicht stattfindet, um damit den Gläubiger zu bezahlen…

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__288.html

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.