Ist eine Doppelgeneralvollmacht immer gleichwertig bei Stiefgeschwistern?

2 Antworten

Wenn beide eine Generalvollmacht bekommen haben, dann sind diese Vollmachten gleichwertig - soweit da nichts anderes drin steht. Wie die Verwandtschaftsverhältnisse sind, ist dabei egal.

Eine Vollmacht ist nur das Recht, einen anderen zu vertreten. Also es betrifft das "rechtliche Können im Außenverhältnis". Die Vollmacht sagt noch nichts darüber aus, ob man von der Vollmacht auch Gebrauch machen darf. Oder was genau entschieden werden soll. Das bestimmt sich nach dem Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und den beiden Bevollmächtigten.

Man darf dabei nur im Interesse des Vollmachgebers handeln. Nicht einfach so, wie ein Bevollmächtigter das gerne haben will. Die Ausübung der Vollmacht, die nicht im Interesse des Vollmachtgebers ist, wäre mißbräuchlich. Man könnte sich sogar wegen Untreue strafbar machen. Oder Schadenersatzpflichtig.

Man muss also herausfinden, was der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Vollmachtgebers ist. Und nur das darf man dann tun!

Vollmacht ist Vollmacht. Eine Wertigkeit gibt es hier nicht. Wenn beide Bevollmächtigten sich nicht einig sind, muß letztlich ein Gericht entscheiden, wie verfahren werden soll.