Haushaltshilfe Kundin unzufrieden will Rechnung kürzen?

4 Antworten

Meine Empfehlung:

Samstag hingehen, fragen was Du machen sollst, kassieren und zukünftig dort nicht mehr hingehen!

Auf solche Kunden kann und sollte man verzichten.

Natürlich darf sie das so nicht machen, hätte dir ja vorher sagen können, was Du machen sollst!

Aber ich pers. würde mir den Stress nicht antun!

Letztendlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass Du Lehr-/Leergeld zahlst.

Auch wenn ich persönlich diese (versuchte) Lohnkürzung für unberechtigt halte - insgesamt muss Dir eine Auftraggeberin ihre genauen Wünsche benennen und nicht nach korrekter Ausführung einer Tätigkeit versuchen - nach meiner Sichtweise - unberechtigterweise - den0 Lohn zu kürzen.

Die Frage ist, ob das dein Auftrag war, die Schubladen sauber zu machen.

Wenn du mehr machst wie vereinbart, muss sie dir die Mehrarbeit nicht zwingend vergüten, erst recht nicht, wenn du dadurch an anderer Stelle keine Zeit mehr hattest die eigentlichen Arbeiten zu erledigen.

Erst alle geforderten Arbeiten erledigen und wenn dann noch Zeit ist kannst du dich um die anderen Sachen kümmern, erst Pflicht, dann Kühr.

Mache Dir für neue Aufträge udn für bestehende Aufträge einfach ein Formular, was gemacht werden soll.

Räume aufführen und hinter den Räumen die Punkte wie Staub wischen, Staubsaugen, feucht wischen usw. eben, was Du so anbietest.

Bei der Küche ggf. auch Sachen, die ggf. selten gemacht werden, wie Kühlschrank abtauen und auswischen, oder Fenster putzen. Schubladen auswischen udn ggf.wie oft, wöchentlich, monatlich.

Damit hast Du dann die Möglichkeit das eben vom Auftraggeber unterschreiben zu lassen und es ist geklärt.

Zum aktuellen Fall ist die Sache klar. Bei jeder Reklamation hat der Auftragnehmer die Chance zur Nachbesserung.

Wir wissen nicht, was Ihr genau vereinbart habt, aber gehen wir mal von einem Werkvertrag aus (Du schuldest das Werk der gereinigten Wohnung gem. Vereinbarung. Mit so einer Aufstellung wie ich es vergeschlagen habe, wäre es konkretisiert).

Bei einem Werkvertrag hat die Auftraggeberin das Recht auf Minderung des Preises § 638 BGB. Aber es muss angemessen sein. Ich würde an Deiner Stelle aber Nachbesserung anbieten beim nächsten Termin.

Je nach Atmosphäre könntest Du auch akzeptieren und kündigen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Dr. iur.