Haltekosten sind keine Veräußerungskosten?
Handelt das Finanzamt richtig, wenn es bei erklärten Verlusten oder Gewinnen aus CFD-Handel bescheinigte CFD-Haltekosten ausklammert, also Verluste entsprechend mindert oder Gewinne erhöht?
Und das mit der Begründung: Haltekosten sind Finanzierungskosten, diese sind nicht abzugsberechtigte Werbungskosten nach dem Abzugsverbot des § 20 EStG, Haltekosten sind keine Veräußerungskosten.
Ist das korrekt? Ich akzeptiere das seit einigen Jahren, treffe im Netz aber immer wieder auf gegenteilige Aussagen.
Wer traut sich Licht ins Dunkel zu bringen? :-)
1 Antwort
Das ist in der aktuellen Rechtslage so korrekt.
Du kannst nur transaktionsbezogene Kosten zum Abzug bringen, d.h. direkt aufgrund des Kaufs oder Verkaufs entstehende Kosten.
"Haltekosten" wären z.B. Depotkosten, Finanzierungskosten oder zeitabhängige Beraterkosten.
§20 Abs. 4 EStG ist in diesem Punkt sehr präzise: "Gewinn [...] ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten [...]".
"Haltekosten" sind hiermit nicht erfasst.